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welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und dieselben in guter und gehoͤrlger
Form befunden haben, uͤber dle folgenden Artikel uͤberelngekommen sind.
Erster Artikel.
Dle Schlffe Preußens oder elnes der uͤbrlgen Staaten des Zollvereins, welche mit
Ballast ober mit Ladung in die Häsen Belglens elngehen oder von dort ausgehen werden,
und umgekehre die Belgischen Schisse, welche mie Ballast oder mic Ladung in die Häfen
Preußens oder in eipen der Häsen der übrigen Staaten des Zollvereins eingehen oder von
dore ausgehen werden, welches auch der Ort ihrer Herkunft oder lbrer Bestimmung sey,
sollen kelnen Tonnen--, Flaggen-, Hasen-, Baken-, Loorsen-, Anker-, Schlepp-, Leuchethurme,,
Schleusen., Kanal., Quarantaine, Bergungs-, Mäkler-, Entrepot-Geldern noch anderen Zöl-
len oder Abgaben, welcher Art oder Benennung es sey, die im Namen und zum Worthell
der Regierung, öffentlicher Beamten, Orts-Verwaltungen oder Anustalten irgend einer Are
zur Erhebung kommen, uncerworfen werden, als denen, welche für National-Schiffe bel dem
Eingange und während ihres Ausenthalts in diesen Häfen, oder bei lhrem Ausgange gegen-
wärkig bestehen oder in der Folge eingesührt werden können.
Zweiter Artikel.
In Allem, was das Ausstellen der Schisse, ihr Ein= und Ausladen in den Häfen,
Rbeden, Plätzen und Bassins betrifft, und uͤberhaupt in Hinsicht aller Foͤrmlichkeiten und
sonstiger Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, lbre Mannschaft und ihre Ladung unter-
worsen werden können, ist man gleichmäßig übereingekommen, daß den National-Schiffen
keln Priolleglum oder Worzug zugestanden werden soll, welcher nicht auf dieselbe Weise den
Schiffen des andern Theils zukommen würde, ludem der Wille der beiden bohen vercragen-
den Theile dahin geht, dah auch in dieser Bezlehung ihre Schiffe auf dem Fuße einer vol-
ligen Gleichstellung behandelt werden sollen.
Dritter Artlkel.
Die Erstattung des Zolles, welchen die Reglerung der Niederlande von der Schiff.
fahrt der Schelde in Folge des drltten Paragraphen des neunten Artikels des Vertrages
vom neunzehnten Aprill ein tausend acht hundert neun und drelßig erhebt, wird den Schiffen
der Staaten des Zollverelno von Belglen zugesichert.