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zig und über diesen Zelepunct für die ganze Dauer des gegenwärtigen Vertcages in Krast
bleiben, wenn nicht zu dem genannten Zeltpuncte der eine oder der andere der bohen ver-
tragenden Theile elne allgemeine Verönderung in dem Systeme seiner Schisssahres= Gesetz-
gebung eiusuͤhrt.
In lebterem Falle werden die hohen vertragenden Theile sich verstaͤndigen, um die
Bestimmung des ersten Absatzes des gegenwärtigen Artlkels mit den etwa einzuführenden
Modiftcatlonen in Uebercinstimmung zu setzen.
Sechster Areikel.
Die Eczeugnisse des Bodens und des Gewerbfleises bes Zollorreins,, welche in den
Häsen an den Mündungen der Seröme von der Elbe bis zur Maas, diese beiden Ströme
einbegrifsen, auf Schissen des Zollvereins geladen und direct in dle Belgischen Häsen ein-
gesührt werden, sollen in letzteren eben so behandele werden, als wenn sie dlrece aus einem
Hasen des Zollvereins kämen.
Dessen in Erwiederung sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleisses
Belgiens, welche in den Häfen der Maas auf Belgischen Schissen geladen und direct in
die Häsen des Zollvereins eingeführt werden, in lebteren eben so behandelt werden, als
wenn sie direct aus einem Velgischen Hafen kämen.
Ueberdleß sollen die Erjeugnisse des Vodens und des Gewerbfleisees des Zollvereins,
welche auf Schlffen des Zollvereins entweder dircct eder aus den, den Häsen des Zollver=
eins glelchgestellten und im ersien Absate bezeichneten Häsen nach den, den Belgischen Hä-
sen gleichgestellten und im zweiten Absabe bezeichneten Häfen gebrache werden, bei #brer
denmächstigen Elinsuhr Iin Belgien eben so behandele werden, als wenn sie dlreci und auf
einem Schisfe des Zollvereino in einen Belgischen Hafen eingesührt wären; und glescherweise
sellen die Erzeugulsse des Bodens und des Gewerbfleißes Belgiens, welche auf Belgischen
Schissen eneweder direct oder ouc den gleichgestelleen Häsen der Maas in die gleichgestellten
Häsen von der Elbe bis zuk Maas augebracht werden, bel ihrer demnächstigen Einsuhr in
den Zollverein eben so bebandele werden, als wenn sie direer und auf einem Belgischen
Schisse in elnen Hafen des Zolkvereins elngefübre wären.
Die belben hohen verkragenden Theile bebalten sich vor, die zur Feststellung des Ur.
sprunges der Waaren erforderlichen Beweise, lusoweit diese Beweise nöthig seyn sollten,
durch gemeinsame Abrede sestzustellen.