Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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zig und über diesen Zelepunct für die ganze Dauer des gegenwärtigen Vertcages in Krast 
bleiben, wenn nicht zu dem genannten Zeltpuncte der eine oder der andere der bohen ver- 
tragenden Theile elne allgemeine Verönderung in dem Systeme seiner Schisssahres= Gesetz- 
gebung eiusuͤhrt. 
In lebterem Falle werden die hohen vertragenden Theile sich verstaͤndigen, um die 
Bestimmung des ersten Absatzes des gegenwärtigen Artlkels mit den etwa einzuführenden 
Modiftcatlonen in Uebercinstimmung zu setzen. 
Sechster Areikel. 
Die Eczeugnisse des Bodens und des Gewerbfleises bes Zollorreins,, welche in den 
Häsen an den Mündungen der Seröme von der Elbe bis zur Maas, diese beiden Ströme 
einbegrifsen, auf Schissen des Zollvereins geladen und direct in dle Belgischen Häsen ein- 
gesührt werden, sollen in letzteren eben so behandele werden, als wenn sie dlrece aus einem 
Hasen des Zollvereins kämen. 
Dessen in Erwiederung sollen die Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbfleisses 
Belgiens, welche in den Häfen der Maas auf Belgischen Schissen geladen und direct in 
die Häsen des Zollvereins eingeführt werden, in lebteren eben so behandelt werden, als 
wenn sie direct aus einem Velgischen Hafen kämen. 
Ueberdleß sollen die Erjeugnisse des Vodens und des Gewerbfleisees des Zollvereins, 
welche auf Schlffen des Zollvereins entweder dircct eder aus den, den Häsen des Zollver= 
eins glelchgestellten und im ersien Absate bezeichneten Häsen nach den, den Belgischen Hä- 
sen gleichgestellten und im zweiten Absabe bezeichneten Häfen gebrache werden, bei #brer 
denmächstigen Elinsuhr Iin Belgien eben so behandele werden, als wenn sie dlreci und auf 
einem Schisfe des Zollvereino in einen Belgischen Hafen eingesührt wären; und glescherweise 
sellen die Erzeugulsse des Bodens und des Gewerbfleißes Belgiens, welche auf Belgischen 
Schissen eneweder direct oder ouc den gleichgestelleen Häsen der Maas in die gleichgestellten 
Häsen von der Elbe bis zuk Maas augebracht werden, bel ihrer demnächstigen Einsuhr in 
den Zollverein eben so bebandele werden, als wenn sie direer und auf einem Belgischen 
Schisse in elnen Hafen des Zolkvereins elngefübre wären. 
Die belben hohen verkragenden Theile bebalten sich vor, die zur Feststellung des Ur. 
sprunges der Waaren erforderlichen Beweise, lusoweit diese Beweise nöthig seyn sollten, 
durch gemeinsame Abrede sestzustellen.
	        
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