Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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der gedachten Deserteurs, welche verhaftet und in den Gefaͤngnissen des Landes auf Requi- 
suion und auf Kosten der Konsuln so lange in Verwahrsam gehalten werden soilen, bis die 
Konsuln Gelegenhelk gesunden haben, dleselben forkzusenden. Wenn sedoch dlese Gelegenhelt 
innerhalb des Verlaufs von drel Monacen, angerechner vom Tage der Festnahme, sich niche 
darbieren sollte, so werden die Delerteurs in Freiheit gesebt und können wegen derselben Ur- 
sache nicht wicder verhaftet werden. 
Ee verstehe sich, dah dle Sreleute, wesche Untertbanen des andern Thelles sind, von 
der gegenwäctigen Bestimmung ausgenommen bleiben. 
Vierfehneer Artlkel. 
Wenn einer der boben vectragenden Theile in der Folge einem andern Scaate irgend 
eine besondere Begünstigung in Beziehung auf dle Schifffabre gewähren sollce, so wlrd diese 
Begünstigung auch dem andern Tbeile zu Seatten kommen, welcher dieselbe ohne Entgele 
genießen soll, wenn die Concesston obne Encgele gewährk ist, oder, wenn die Concessien an 
eine Bedingung geknüpft ist, gegen Bewilligung desselben Entgelts. 
Funfjebnter Urtikel. 
Es sollen als Schlsse des Zollvereins oder Belglens diejenigen angesehen werden, welche 
afs solche in den Scaaken, welchen sie ongehsren, nach Moasigabe der bestehenden Gesetze 
und Reglements anerkannt werden. Es verstehr sich indeß, daß die Befehlshaber der See- 
schiffe die Rarionalickt derselben durch Seebriese bewelsen müssen, welche in den vorgeschrie- 
benen Formen ausgeserrigt und mit der Unterschrife der zuständigen Beßörde des Landes, 
welchem das Schiff angehöre, versehen sind, und daß eines Tbells dle Schisssfüßrer oder 
Patrone vom Reckar, vom Malu, von der Mosel und vom Rheln, und ondererseltsdle Schifss- 
führer oder Palrene von der Maas und der Schelde ibre Berechelgung gur Schifffahrr 
auf einem der bezeichneten Flüsse nachweisen mässen, um zur Schiffohre auf den dem andern 
vertragenden Theile gehörenden Flüssen zugelassen qu werden. 
Sechszebnter Artikel. 
Es soll völlige und unbeschränkte Freibele des Verkehrs zwischen den Unterthanen der 
beiden hoben vercragenden Thelle besteben, in dem Sinne, dah ihnen dseselben Erleschterun- 
gen, dieselbe Sicherbeir und derselbe Schutz, welchen die Natsonalen genlehen, belderselts 
zugesichert werden. Dem gemäß werhen die beiderselelgen Unterkhanen in Bezlehung auf 4h=
	        
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