Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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ren Handel oder ihr Gewerbe in den Haͤfen, Staͤdten oder sonstigen Orten der beiben ho- 
ben vertragenden Theile, sey es, dah sie sich dort niederlassen, oder dah sie sich nur vor- 
übergehend dore aushalten, weder andere noch höhere Abgaben, Taxen oder Auflagen ent- 
richten, alo dlejenigen, welche von don Narionalen zu entrichten sind, und die Prlvileglen, 
Freiheiten und anderen Begünsltigungen, deren in Beziehung auf Ha#del oder Gewerbe die 
Umerthanen des einen der beiden Hohen vertragenden Theile genießen, sellen auch den Un- 
terthanen des andern zukommen. 
Die Patent- Steuer, wesche von den Handelsrelsenden in den Staaten des einen der 
beiden hoben verkragenden Toeile zu entrichten ist, wird auf briden Seiten auf einen gleich- 
mäßigen, gemeinsam zu bestimmenden Saß ermähigt werden. 
Siebzehneer Artikel. 
Dee Durchgang der von Belglen kommenden oder dorehln gehenden Waaren, wesche 
durch die nachsiebenden Gebiekstheile des Zollvereins transtiren, soll den solgenden Abgaben 
als böchsten Säten unterwosen seyn: 
a) die Durchgangsabgabe soll nicht mehr als einen halben Silbergroschen vom Zollzenc= 
ner für alle Waaren betragen, welche auf der Belgisch-Rbeinsschen Eisenbahn in 
Köln ankommen und von dort aus dem Gebiete des Zollvereins auf dem Rbelne zu 
Berg oder zu Thal ausgesührt werden; desgleichen sollen alle Waaren, welche, nach- 
dem sie auf dem Rhelne in das Gebiet des Zollvereins über Emmerich und Neuburg 
eingetreten und in Köln zu Schifse angekommen sind, von dort über Aachen auf der 
Belgisch-Rheinischen Eisenbahn ausgeführt werden, kelnem böheren Zoll als elnem 
balben Silbergroschen vom Zollzentner unterliegen, 
5) bie Teansic-Abgabe wird auf einen halben Silbersroschen vom Zolljentner in Bezle- 
hung auf alle Straßenzüge ermäßige, welche von den Belgischen Grenze ausgehen und 
das Gebiec des Zollverelns auf der linken Seite des Rheines durchschneiden, um in 
dle Rhelnhäfen ausjulaufen und umgekebrt; 
O)die Durchgangsabgabe wird glelchfalls auf einen halben Silbergroschen vom Zollzent · 
ner Iin Bezlehung auf die Seraßenzüge ermähige, welche mit Berührung des Ge- 
bleis des Zollverelins von Belglen nach Frankrelch, von Belgien nach den Niederlan- 
den, und von Belgien nach Belgien gehen;
	        
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