Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

71 
des Zollvereins uͤber die Landgrenze zwischen beiden Laͤndern zugelassen werden, wie 
folgt: 
) bas under Lit. A. im Tarise des Zollvereins bejelchnete Eisen (Roheisen, Bruchelsen 
und so weiter) mit einer Ermaͤßigung von funfzig vom Humdert auf die mit dem er- 
sten September achtzehnhundert vier und vierzig eingetretene allgemeine Abgabe; 
50) das unter Lit. B. des gedachten Tariss bezelchnete Eisen zu dem Satze von einem 
Thaler sieben und einem halben Silbergroschen vom Zentner, das heißt mit einer Er- 
mähigung von funfsig vom Hundert auf die mie dem ersten September achtjehnhun. 
dert vler und vierzig eingerretene Zellerhöhung; 
c) die anderen Galtungen saconmirkes, verarbeitetes oder unverarbeitetes Eisen, Eisenwaa- 
ren jeder Ark, welche unter den solgenden Karegorien desselben Taorifs begriffen sind, 
zu den durch dlesen Tarlf sestgestellren allgemeinen Abgabesäben. 
dan ist übereingekommen, daß, wenn die Eingangsabgaben auf die vrrschiedenen Ka- 
cegorien von Eisen und Eisenwaaren erhöhe werden sollten, diese Erhöhung sich wäßrend 
der Dauer des gegenwärtigen Verkrages nicht auf die aus Belgien kommenden Gegenstände 
erstrecken wird, und daß, wenn im Gegentheile die Abgaben ermäßiget werden sollten, 
diese Ermähigung auf die gedachten Gegenstände in der Weise Unwendung Puden wird, 
daß den Belgischen Erzengnissen dieselbe Begünstigung auf das Elsen der erlsten und zwei- 
bcen Kategorie und die Gleichbeit der Behandlung bei der Einsuhr für das verarbeitete oder 
nicht verarbeitete Eisen der übrigen Kacegorien bewahrt wird. " 
WennesicdochinFolgevonErmäßigtmgendesZollvekeinssTaktfsdahisssommen 
sollte,daßdieBrgünstigtdigvonfünfSilbkkgkosrhmbeidekKategokieaundvonsieben 
undeincmhalbenSilbergkoscbkstbkldes-Kategorielinichtthsfi«-hkbaksvüre,von-zu 
Gunsten der genannten Gattungen Belgischen Eisens unter den vor dem ersten September 
acht zehnhundert vier und vierzig bestandenen allgemeinen Tarif herabzugehen, so wuͤrden 
alsdann die briden hohen vertragenden Theile sich uͤber die Belgien bei dem Eintriile jener 
Ermaͤßigungen zu gewaͤhrenden Kompensationen verstaͤndigen. 
Zwanzigster Arcikel. 
Die in dem Zollvereine bestehenden Ausgangsabgaben auf Wolle sollen in Beziebung 
auf die für Belglen bestimmte Wolle um die Hölste ermäßiger werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.