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Ein und zwanzigster Artikel.
Dle in dem Zollvereine bestehende Eingangsabgabe sür-Käse Belgischen Ursprunges
soll um sunszig vom Hundert ermäßigek werden.
Eine Anzahl von funssehn Tauslend Hammeln aus Belgien soll jedes Jahr in dem
Zollverelne srel von allem Zolle über die demnächst zu bezeichnenden Aemter elngelassen
werden.
Zwei und zwanzigster Areikel.
Die Eingangsabgabe für die Welne aus dem Zollvereine sowohl zu Laude als zur
See soll auf funfzig Ceneimen per Hektolicer für die Weine in Fässern und auf zwei
Franken der Hektoliter für die Welne In Flaschen ermäßigt, und auherdem foll die gegen-
wärtig für dle Weine bestehende Accise um fünf und zwanzig vom Hundert vermindert
werden.
Die gegenwärtig in Belglen beslebende Elngangsabgabe für Seidenwaaren aus dem
Zollvereine soll um zwanzig vom Hunderc für die in dem Zollvereine erzeugten Seidenwaa-
ren ermößiger werden.
Während der Dauer des gegenwärtigen Verkrages dürsen die in solcher Weise ermähige
een Eingange= und Accise-Abgaben nicht erhöhr werden, und es verstehe sich, daß die Wrine
und Seidenwaaren jedes andern Ursprungeo als die, welche aus dem Zollvereine kommen,
nicht günstigeren Abgaben irgend einer Are in Belgien unterworsen werden dürsen, als die,
welche beziehungsweise auf die Weine und Seidenwaaren aus dem Zellvereine Anwendung
finden.
Drei und zwanzigster Artikel.
Der Ausgang der-Lohrinde aus Belgien über die Aemter Jahlbay, Petit-Heer und
Francorchamps foll zu einer Abgabe von sechs vom Hundere vom Werthe Staie sinden.
Vier und zwanzigster Artikel.
Die so genannten Nuͤrnberger Waaren, welche in dem Belgischen Zoll.Tarife unter
d Kategorle „Mercerie“ begrissen sind, sollen im gedachten Tarise besonders ausgefuͤhet
werden, mit einer Eingangsabgabe von fuͤnf vom Hundert vom Werthe.