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zuschliegende Uebereinkunft diesenigen serneren Maaßregeln festzustellen, welche unter beider-
selligem Elnverständnisse zu ergrelfen seyn werden, um den Schleschbandel an der Grenje
zwischen dem Zollverelne und Belgien zu unterdrücken.
Die Belgische Regierung verpflscheet sich, schon jee von den Befugnissen Gebrauch gu
machen, welche ihr die Actikel einhundert acht und Hiebenzig und solgende des allgemeinen
Gesetzes vom sechs und zwanzigsten August achezehnhundere zwel und zwanzig und die Urii-
kel dreizehn und folgende des Gesebes vom sechsten Aprill achtzehnhundert drei und vierzig
umter Anderem wegen Unterdrückung der in gedachten Geseben erwähnten Riederlagen und
Magasine gewähren. Dessen in Erwiederung verpflichter sich die Preußische Regierung ähn-
liche Mittel anjuwenden, um den Schleichhandel, welcher zum Nachehell Belgiens an der
Deutsch-Belgischen Grenze Scart findek, zu unterdrücken.
Neun und zwanzigster Arekkel.
Jeder deursche Sraat, welcher dem Zollvereine beitreten wird, sell als mitvertragendee
Theil bei dem gegenwörtigen Vertrage angeseben werden.
Dreibigster Mrikel.
Der gegenwärtige Vertcag soll ratifirlrt und die Ratificationen desselben sollen zu Beus.
sel binnen funksig Tagen, oder wo meglich früher, ausgewechselt werden.
Die Belgische Regierung verpflichtet sich, von den ihr zustebenden Besugnissen schon
jett Gebrauch zu machen, um binnen gehn Tagen nach der UncerJjeichumg des Vertroges
die Bestimmungen der Arkikel eins, drei und zwei und zwanzig in Aussährung zu bringen.
Der Verckag wicd in Krase und Wirksamkeit bleiben für die Dauer von sechs Jak-
ren, angerechner vom ersten Januar achtzehnhundert und fünf und vierjig; doch können die
bohen vertragenden Toelle denselben auch vor diesem Zeicpunete unter beiderseitlgem Einver-
ständnisse in Ausführung bringen.
Im Falle, daß fechs Monate vor Ablauf der im Vorstehenden verabredeten sechs Jaßre
weder der eine noch der andere der bohen vercragenden Theile mietelst einer amelichen Er.
klärung seine Absiche, dle Wlrksamkeic des Vercrages aufhören gu lassen, zu erkennen
giebt, soll der Vercrag auf eln Jahr über gudachten Zeitpunce hinaus und fo auch forcge-
setzt von elnem Johre zum andern in Kraft bleiben.