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Art. 9.
Ob Jemand elinen Wohnsih in einem ber contrahlrenden Staaten habe,
wird nach den Gesetzen desselben beuetheilt.
Art. 10.
Wenn Jemand In beiden Seaaten seluen Wohnsitz in landesgeseslichem
Sle genommen hat, Hänge die Wahl des Gerichtsstandes von dem Kläger ab.
Art. 11.
Der perfönliche Gerlchesstand wird auch durch den Besiê elnes Lehnguces
sür den Wosallen, sowie in allen Sachen, welche das Lehnsverhälmiß betreffen,
durch dle gesammte Hand an einem solchen Gute für dle Mitbelehnten begründer.
Art. 12.
Der Wohnsib des Vaters, wenn dieser noch am Leben #st, begründer zu-
gleich den ordenellchen Gerlchesstand der Kinder, welche sich noch Iin seiner Ge-
wal# befinden, ohne Rücksiche auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind,
oder sich nur elne Zelt lang aushalten.
Art. 13.
Ill der Vater verstorben, so verbleibe der Gerlchteskand, unter welchem
derselbe zur Zeic des Ablebens den Wohnsib halte, der ordenkliche Gerlchtestand
der Kinder, so lange dieselben noch keinen eignen ordentlichen Wohnsit begrün-
ber haben.
Art. 14.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rechten
Hond erzeuge, so richter sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche
Art nach dem gewöhulichen Gerlchtsstande der Murter.
Art. 15.
Dle Bestellung der Personolvormundschafe für Unmündige oder ihnen gleich.
#zV achlende Personen gebört vor die Gerschte, wo der Plflegbesohlene sich we-
senelich aufhäle. In Absicht der zu dem Vermäögen der Pflegbefohlenen gehoͤ-
Prigen Immobllien, welche unter der andern Landesßohelt lirgen, stehe der jensei-