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Weise unter Vermeidung von Feuersgefahr gelöscht sind. Ebenso ist zu verfahren,
wenn bewegliche Kessel nach Beendigung des Gebrauchs in das Innere von
Gebäuden gebracht werden.
88.
I. Wenn bewegliche Dampfkessel in der Nähe von Gebäuden mit weicher
Dachung, von Schobern, Mieten, Waldbeständen oder anderen leicht entzündlichen
Gegenständen betrieben werden, so muß bei starkem Winde der Betrieb unter
Beachtung der im § 7 Abs. V enthaltenen Vorschrift eingestellt werden, sobald
eine Gefahr für die benachbarten Gebände, Schober usw. durch Funkenflug
erkennbar ist.
II. Der Betrieb beweglicher Dampfkessel darf in der Dunkelheit nur bei
angemessener Beleuchtung, und zwar an feuergefährlichen Betriebsstätten nur
mit geschlossenen, gegen Zerbrechen des Glases zu schützenden Beleuchtungs-
körpern erfolgen.
§ .
Wenn ein beweglicher Dampfkessel längere Zeit hindurch auf derselben
Betriebsstätte gebraucht wird, so hat der Betriebsunternehmer auf Anordnung
der Ortspolizcibehörde diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind,
Schädigungen oder Belästigungen der Nachbarn, des Publikums oder der Be-
dienung abzuwenden.
B. Bewegliche Explosionsmotoren.
Aufstellung der beweglichen Explosionsmotoren.
8 10.
I. Der Betrieb beweglicher Explosionsmotoren mit elektrischer oder
Kompressionszündung innerhalb von Gebäuden unterliegt nachstehenden
Beschränkungen: «
1. Vor der Eröffnung des Betriebes ist der Ortspolizeibehörde Anzeige
zu erstatten.
2. Oberhalb der Motoren müssen Holzwerk und leicht entzündliche Gegen-
stände mindestens 1,5 m und seitlich mindestens 1 m von den zur
Zündung dienenden Teilen entfernt bleiben.
3. Kann das Auspuffrohr nicht in einen vorhandenen, anderen Zwecken
nicht dienenden massiven Schornstein eingeführt werden, so muß es