Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Abl. 1. 
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Ist keine Sicherheit geleistet und es entstehen Streitigkeiten über die 
Unterhaltungspflicht, so hat eventuell bis zu deren Austrag die Gemeinde die 
Kosten verlagsweise zu tragen. 
Uebrigens sind bei Herstellung einer Straße durch die Gemeinde filr 
Rechnung Dritter vom Gesetz abweichende Vereinbarungen Über die Straßen= 
unterhaltungskosten zulässig. 
Zu § 42. 
Ortsgesetzlich kann angcordnet werden, daß der Antrag auf Straßen- 
übernahme zu bestimmten Zeiten des Jahres wegen der die Prüfung regel- 
mäßig ausschliehenden Witterungsverhältnisse (November bis März) nicht gestellt 
werden darf. 
Ueber das Ergebnis der Ortsbesichtigung, deren Kosten der Antragsteller 
zu tragen hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Zur Abstellung von Mängeln 
ist dem Erbauer der Straße eine angemessene Frist einzuräumen. 
Der die Uebernahme beanstandende Beschluß des Gemeindevorstandes 
unterliegt der Anfechtung im gewöhnlichen Instanzenzuge. Die Ablehnung der 
Uebernahme seitens der Gemeinde berechtigt den bioher Unterhaltungspflichtigen 
nicht zur Sperrung der Straße. 4 
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß gewisse StraßenzubehöUrungen, 
welche ausschließlich oder überwiegend dem Nutzen einzelner Grundstücke dienen 
(6.B. Privatröhrenleitungen, Heimschleusen, Privatbrunnen, Einfahrtepflasterungen, 
Isoliermauern, Ufer= und Dammbanten, sowie Böschungen, Kellerlichteinfällc usw.), 
von den Eigentümern der betreffenden Grundstücke zu unterhalten sind. 
Zur Straßenunterhaltung gehört nicht die Reinigung der Fahrbahnen 
und Jußzwege von Kehricht, Staub, Schmutz, Schnee und Eis, sowie das Be- 
streuen der Fußwege bei Frostwetter. Es ist dies vielmehr eine allgemeine 
Polizeilast der Gemeinden, die aber durch Ortsgesetz oder Polizeiverordnung auf 
die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen werden kann, und zwar 
auch wenn diese in einem anderen Gemeindebezirke liegen. Eine Anordmung der 
letzteren Art bedarf aber der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde nach 
vorgängigem Gehör des Gemeindevorstandes des Nachbarbezirkes und der dieser 
zugehörigen betreffenden Grundstückseigentümer. 
Zu § 43. 
§* 43, der wie § 34 das Bestehen eines Bebamungesplanes zur Voraus- 
setzung hat und sich nach der Regel des § 50 Ziff. 1 sowohl auf Straßen als
	        
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