Abl. 1.
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Ist keine Sicherheit geleistet und es entstehen Streitigkeiten über die
Unterhaltungspflicht, so hat eventuell bis zu deren Austrag die Gemeinde die
Kosten verlagsweise zu tragen.
Uebrigens sind bei Herstellung einer Straße durch die Gemeinde filr
Rechnung Dritter vom Gesetz abweichende Vereinbarungen Über die Straßen=
unterhaltungskosten zulässig.
Zu § 42.
Ortsgesetzlich kann angcordnet werden, daß der Antrag auf Straßen-
übernahme zu bestimmten Zeiten des Jahres wegen der die Prüfung regel-
mäßig ausschliehenden Witterungsverhältnisse (November bis März) nicht gestellt
werden darf.
Ueber das Ergebnis der Ortsbesichtigung, deren Kosten der Antragsteller
zu tragen hat, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Zur Abstellung von Mängeln
ist dem Erbauer der Straße eine angemessene Frist einzuräumen.
Der die Uebernahme beanstandende Beschluß des Gemeindevorstandes
unterliegt der Anfechtung im gewöhnlichen Instanzenzuge. Die Ablehnung der
Uebernahme seitens der Gemeinde berechtigt den bioher Unterhaltungspflichtigen
nicht zur Sperrung der Straße. 4
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß gewisse StraßenzubehöUrungen,
welche ausschließlich oder überwiegend dem Nutzen einzelner Grundstücke dienen
(6.B. Privatröhrenleitungen, Heimschleusen, Privatbrunnen, Einfahrtepflasterungen,
Isoliermauern, Ufer= und Dammbanten, sowie Böschungen, Kellerlichteinfällc usw.),
von den Eigentümern der betreffenden Grundstücke zu unterhalten sind.
Zur Straßenunterhaltung gehört nicht die Reinigung der Fahrbahnen
und Jußzwege von Kehricht, Staub, Schmutz, Schnee und Eis, sowie das Be-
streuen der Fußwege bei Frostwetter. Es ist dies vielmehr eine allgemeine
Polizeilast der Gemeinden, die aber durch Ortsgesetz oder Polizeiverordnung auf
die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen werden kann, und zwar
auch wenn diese in einem anderen Gemeindebezirke liegen. Eine Anordmung der
letzteren Art bedarf aber der Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde nach
vorgängigem Gehör des Gemeindevorstandes des Nachbarbezirkes und der dieser
zugehörigen betreffenden Grundstückseigentümer.
Zu § 43.
§* 43, der wie § 34 das Bestehen eines Bebamungesplanes zur Voraus-
setzung hat und sich nach der Regel des § 50 Ziff. 1 sowohl auf Straßen als