Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Gesetzlammlun 
für das 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
Ko. 703. 
Inhal!: Geset, betressend den Schutz der Wasserleitungen. 
Geset 
vom 8. März 1907, 
betreffend den Schutz der Wasserleitungen. 
  
  
Wir heiurich der Wiergehnte, von Gottes Gnaden Jungerer Linte regierender Furst Reuß, 
Gras und herr von laucn, her m Ereh Krunshfeld, Gerg. Schleih und Lobenstein ete. eic. 
verordnen nach eingeholter Zustimmung des Landtags, was folgt: 
§ I. 
Zum Schutze derjenigen Gebicte, aus welchen dem öffentlichen Interesse 
dienende Wasserleitungen (Quell-, Grundwasser-, Oberflächemwasseranlagen) gespeist 
werden, kann angeordnet werden, daß auf Grundstücken oder Grundstücksteilen, 
welche im Zuflußbezirke jenes Gebietes liegen oder von denen sonst eine Ein- 
wirkung auf letzteres möglich ist, 
1. alle Maßnahmen zu unterbleiben haben, welche (wic das Ziehen 
von Gräben, Schaffung einer anderen Vorflut, Niederbringen von 
Brunnen, übermäßige Wasserentnahme), eine den Bedarf der 
Wasserleitung schädigende Verringerung des Quell-, Grund= oder 
Oberflächenwassers zur Folge haben können, 
Ausgegeben am 20. März 1907. 6.
	        
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