Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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In allen übrigen dalen richtet sich das Verfahren sinngemäß nach den 
Bestimmungen der §§ 7 bis 10. 
Gelöschte Einträge sind rot zu unterstreichen. 
§ 16. 
Alle Einträge und Löschungen sind vor ihrer Verlautbarung im Lasten- 
buche in den die Angelegenheit betreffenden Akten zu entwerfen und dem Gemeinde- 
vorstande zur Genehmigung vorzulegen. 
V. Zugänglichmachung des Kastenbuches für Pritte. 
817. 
Das Lastenbuch ist so zu verwahren, daß es von Unbefugten nicht ein- 
gesehen und bei gestatteter Einsichtnahme nicht verändert oder beschädigt werden kann. 
Nur demjenigen, welcher 
a) sich als im Grundbuche eingetragener Eigentümer eines Grundstickes 
ausweist, oder 
b) Berechtigter in Bezug auf eine im Lastenbuche eingetragene Verpflichtung 
ist, oder endlich 
) wegen eines bestehenden oder einzugehenden Rechtsverhältnisses zwischen 
ihm und dem Eigentümer des Grundstückes oder dem auf Grund der 
eingetragenen baurechtlichen Verpflichtung Berechtigten ein rechtliches 
Interesse glaubhaft macht, 
ist auf Verlangen von den ihn interessierenden Einträgen Einsicht zu gestatten 
oder Abschrift zu erteilen, und zwar gegen Entrichtung einer Gebühr in Höhe 
von . Den durch Angabe des Anlasses und Zweckes be- 
gründeten Ersuchen der Justiz- und Verwaltungsbehörden um Mitteilung vom 
Inhalte des Lastenbuches ist ohne weiteres zu entsprechen. 
, den 19 
Insoweit öffentliche Laßtenbüccher nicht vorhanden sind, haben die Vehörden 
denjenigen Personen, welche ein berechtigtes Interesse nachweisen, auf ihren Antrag 
Einsicht in die Akten zu gestatten, welche Nachweise über baurechtliche Verpflich- 
tungen eines Grundstückes enthalten, auch auf Wunsch Abschriften von den hierauf 
sich beziehenden Vorgängen gegen Erlegung der Schreibgebühren zu erteilen.
	        
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