Abs. 2.
318
Uebrigens kommt es auf die wirtschaftliche Einheit lediglich zur Zeit des
Entstehens der betreffenden baurechtlichen Forderung an, auch wenn dieser Zustand
von Anfang an nur als ein vort#bergehender gedacht ist.
Das Gesetz unterscheidet an verschiedenen Stellen (z. B. §5 17 Abs. 2
Ziff. 2) zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Zu Gunsten des
Eigentümers gilt zufolge § 50 Abs. 2 bei einem bisher bebauten Grundstücke
diese Eigenschaft für einen Zeitraum von 5 Jahren als fortdauernd, wenn die
betreffenden Gebäude durch elementare Gewalt zerstört worden sind. Die Ver-
günstigung tritt also nicht ein, wenn das Gebäude von selbst eingestürzt oder
auf polizeiliche Anweisung abgebrochen oder vom Eigentümer, wenn auch mit der
Absicht späterer Wiedererrichtung, niedergelegt worden ist. Die fragliche Ver-
günstigung fällt aber auch dann weg, wenn der Eimritt der elementaren Gewalt
(etwa einer Feuersbrunst) auf ein strafbares Verschulden desjenigen, der damals
die Gebäude eigentlimlich besaß, zurückzuführen ist, wenn auch eine Bestrafung
des letzteren nicht eingetreten sein sollte.
Zu § 51.
Wenngleich das Gesetz die von ihm behandelten Materien in ziemlich
umfassender Weise ordnet, so bleibt doch noch ein weiter Spielraum für orts-
gesetzliche Regelung.
Da nach Artikel 11 Abs. 3 der rev. Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874
Orts-Statuten niemals mit den Gesetzen des Deutschen Reiches und des Staates
in Widerspruch stehen dürfen und durch solche stets aufgehoben bezüglich ab-
geändert werden, so ist es zunächst die Aufgabe derselben, die zur Ausführung
des Gesetzes nach den besonderen örtlichen Voraussetzungen und Bedürfnissen er-
forderlichen Bestimmungen zu treffen.
In dieser Beziehung hat das Gesetz selbst eine ganze Anzahl von Gegen-
ständen der ortsgesetzlichen Regelung zugewiesen. Dies ist aber nicht in er-
schöpfender und ausschließender Weise geschehen und wäre bei der fortschreitenden
Entwickelung und Umwandlung der Verhältnisse auch nicht durchführbar gewesen.
Hiernach verweist das Gesetz auf eine ortsgesetzliche Regelung insbesondere
in folgenden Punkten:
5 4. (Verbot des Anbauens an noch nicht fertig hergestellten Straßen oder
auf Grundstücken, die nicht in einen Bebauungoplan einbezogen sind).
§ 7. (Inhalt der Bebauungspläne).