Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Gesetzsammlung 
Fürstentum Reuß jüngerer Linie. 
m—ie 
Inhalt: Geseb über Zusammenlegung von Grundstücken betressend. 
Gesen 
Über Zusammenlegung von Grundstäcken 
vom 6. N 1909. 
  
  
Wir Heinrich der Wienehate, von Gottes Gnaden Düngerer Linie regterender Fürn Meuß, 
Graf und Herr von Plauen, Hert m Greiz, Kranichseld, Gern, Schleiz und Lobenstein etk. ric. 
verordnen unter Aufhebung des Gesetzes vom 8. Oktober 1860 über Zusammen-= 
legung von Grundstücken mit Zustimmung des Landtags was folgt: 
I. Allgemeine Vestimmungen. 
81. 
Nötigung zur Zusammenlegung. 
Wenn die Mehrheit der Grundstückseigentümer in einer Flur oder einem 
Flurteile, die zugleich unuch Maßgabe des nachstehenden dritten Absatzes auch die 
Mehrheit der Stimmen besitzen, auf Zusammenlegung anträgt, d. h. wenn sie 
einen solchen Umtausch durcheinander liegender verschiedenen Eigentümern gehörigen 
Grundstücke fordert, daß ein jeder eine möglichst zusammenhäugende Fläche in 
Ausgegeben am 28. Juli 1909. 
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