Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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s 10. 
Ein Abdruck dieser Verordnung ist auf jedem größeren Bau oder Abbruch 
6 6) auszuhängen. 
§ 11. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht die 
einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder des § 147 Abs. 1 Zif. 4 
der Gewerbeordnung Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder 
mit Haft bis zu 6 Wochen geahndet. 
Gera, den 16. Mai 1907. 
Färstlich Reuß-Pl. Ministerlum. 
v. Hinüber.