70
s 10.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist auf jedem größeren Bau oder Abbruch
6 6) auszuhängen.
§ 11.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, soweit nicht die
einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs oder des § 147 Abs. 1 Zif. 4
der Gewerbeordnung Anwendung finden, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder
mit Haft bis zu 6 Wochen geahndet.
Gera, den 16. Mai 1907.
Färstlich Reuß-Pl. Ministerlum.
v. Hinüber.