Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

2. Ministertal-Verfügung vom 24. September 1869 die Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den 
Norddeulschen Bund betreffend. 
Zu Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 
d. J. wird mit höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten hierdurch Folgendes 
bestimmt: 
Zu §. 1 des Bundeögesehzes. 
Von dem Tage ab, mit welchem die Gewerbe-Ordnung in Wirksamkeit tritt, werden 
die Bestimmungen derselben für die Ordnung des Gewerbewesens in erster Reihe maß- 
gebend; soweit die Vorschriften des bestehenden Rechtes damit nicht vereinbar sind, ver- 
lieren sie ihre Kraft; nur soweit, als sie neben der Gewerbe-Ordnung bestehen können, 
bleiben sie in Geltung. v 
Dagegen beabsichtigt die Gewerbe-Ordnung, indem sie die Berechtigung zum Ge- 
werbebetrieb grundsäßylich keinen anderen, als den von ihr ausdrücklich hervorgehobenen 
Beschränkungen unterwirft, nicht, die Gewerbetreibenden von der Beachtung derjenigen 
Beschränkungen zu entbinden, welche sich aus allgemeinen polizeilichen, theils in Gesetzen, 
theils in Verordnungen der Behörden enthaltenen Vorschriften ergeben und die für 
Jedermann, er mag ein Gewerbe betreiben oder nicht, Anwendung finden. 
Die in den einzelnen Landestheilen bestehenden allgemeinen polizeilichen Vorschriften 
sind daher bei dem Bekrlebe eines Gewerbes auch ferner noch zu beachten. 
Zu §. 34 des Bundesgesetzes. 
Zum Handel mit Gisten ist mit. Ausnahme der approbirten Inhaber von Apo- 
theken die Genehmigung erforderlich. Der Verkauf von Gisten ohne Genehmigung ist 
bel Vermeidung einer Strafe von Fünf bis zu Funfzig Thalern oder verhältnißmäßiger 
Gesängnißstrafe untersagt und haben diejeulgen Gewerbetreibenden, welche gistiger Sub- 
stanzen zu ihrem Geschäftsbetriebe bedürfen, bei derselben Strafe für deren sichere und 
jeden Mißbrauch verhütende Verwahrung Sorge zu tragen. 
Zu §. 38 des Bundesgesehzes. 
Bis zum Erlaß desfallsiger anderweiter Vorschristen bewendet es bezüglich der von 
den Trödlern und Pfandleihern zu führenden Bücher bei den Bestimmungen in §. 16 
der Ausführungsverordnung vom 8. Juni 1863 zur Gewerbe-Ordnung vom 11. April 
1863 und für den Landestheil Gera rücksichtlich der Gesindeanmiether bei den Be- 
stimmungen des §. 8 der Instruction vom 20. October 1841 (Amts- und Verordnungs- 
blatt von 1841, S. 188). 10
	        
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