Zu §. 39 des Bundesgesetzes.
Bei der dermallgen Einrichtung von Kehrbezirken für die Schornsteinfeger hat es
auch fernerhin sein Bewenden. Die Erlaubniß zu Betreibung des Geschäftes, die Ab-
änderung der bestehenden Kehrbezirke, sowie die Feststellung der Taxe (§F. 77) innerhalb
eines einzelnen Bezirks steht dem Bezirksausschuß, die Abänderung von Kehrbezirken,
welche mehrere Verwaltungsbezirke berühren, sowie die etwaige Aufhebung der Kehr-
bezirke steht dem Fürstlichen Ministerium Abtheilung für das Innere zu.
Zu §. 63 des Bundesgesetzes.
Ein Legitimationsschein zum Gewerbebetriebe im Umherziehen ist nicht erforderlich
zum Verkaufe oder Ankaufe roher Erzeugnisse der Landwirthschaft und Forstwirthschaft,
des Garten= und Obstbaues, zum Verkaufe von Victuallen und Brennmaterialien, sowie
der in §. 19 der Ausführungsverordnung vom 8. Juni 1863 zur Gewerbe-Ordnung
vom 11. April 1863 verzeichneten Gegenstände des gemeinen Verbrauchs.
Zu 8. 80 des Bundesgesehzes. 6
Vorerst bewendet es bei der Vorschrift der Reglerungsbekanntmachung vom 20. Januar
1854, nach welcher die Apotheker verpflichtet sind, sich bei der Bestimmung des Preises
der in ihren Offieinen bereitet und ausgegeben werdenden Axzneimittel nach der König-
lich Preußischen Taxe zu richten.
Gera, den 24. September 1869.
Fürstliches Ministerinm.
v. Harbou.
Semmel.