Gesetzsamm lung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
Jo. 312.
1) Minlstertal-Derfützung vom 11. November 1869, die Elnrelchung von Todesanzelgen und
Jahreotabellen über Kollaleralerbschaftosälle betreffend.
Zu F. 1 der Ministerlalverordnung vom 10. April 1860 wird mit höchster Ge-
nehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten hierdurch zulägylich bestimmt, daß eine
Todesanzeige auch dann von dem Ortsgeistlichen an die Gerichtsbehörde zu erstatten
ist, wenn der Verstorbene zwar Voreltern, aber neben diesen zugleich noch Geschwister
oder Abkömmlinge vorverstorbener Geschwister hinterläßt.
Gera, am 11. November 1869.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbou.
Semmel.
Ausgegeben den 17. November 1869. 23