Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 1. 
Für Tabacks-Fabrikate, die im Inland aus ausländischem (außervereinsländischem) 
oder thellweise aus ausländischem, theilweise aus vereinsländischem Taback, Blättern, 
Stengeln, Karotten oder Nollentaback bereitet, nach dem Ausland (d. i. nach anderen, 
nicht zum Zollvereins-Geblet gehörigen Ländern) ausgeführt werden, soll in den nach 
den folgenden Vorschriften hierzu geelgneten Fällen bezüglich des außervereinsländischen 
Tabacks eine Zoll-Rückvergütung geleistet werden. 
Dieselbe beträgt zur Zelt vom Zollzeniner zurlo Gme 
für Schnupstaback und Kautaback . 3 Thlr. (5 Fl. 15 Kr.), 
für Nauchtaback (dem verensländische Bläl- 
ler zugemischt sind) . 3 „ 18 Sgr. (6 Fl. 18 Kr.), 
für Nauchtaback nur aus ausländischen 
Blaͤtiern.. 3 „ 24 „ (6 „ 39 „), 
für Cigarrren 3 „ 24 „ (6 „ 39 „). 
S. 2. 
Diese Zoll-Rückvergümung wird nur solchen Fabrikanten bewilligt, welche in Be- 
ziehung auf die Beobachtung der Zollgesehe unbescholten sind, deren Lager an Roh- und 
sabrizirtem Taback fortwährend wenigstens 1500 Zeutner betägt und deren Fabrik, und 
Waaren-Lager sich an einem Ort befinden, in welchem ein Haupt-Zoll= oder Haupt- 
Steuer= Amt oder doch ein zu den nöthigen Absertigungen ermächtigtes, mit wenigstens 
zwei Beamten besetztes Nebenamt (Zoll, oder Steuer-Amt) vorhanden ist. Inhabern von 
Tabacks-Fabriken, welchen bereits ein Anspruch auf Gewährung dieser Zoll-Rückvergütung 
zugestanden ist, wird solche deshaib, weil sie sich nicht an einem Ort befinden, an welchem 
eine solche Steuerstelle besteht, nicht entzogen. 
Darüber, ob ein Lagerbestand von dem bezeichneten Umfang fortdauernd unterhalten 
werde, hat sich die Zoll, oder Steuer-Stelle am Fabrik-Ort von Zeit zu Zeit Ueber- 
zeugung zu verschaffen. Neu entstehende Fabriken, wenn sie im ersten Jahr, und ein- 
gebende Fabriken, wenn sie bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte den Lagerbestand von 
1500 Zeninein nicht nachzuweisen vermögen, sind deshalb vom Genuß der Vergütung 
nicht auszuschließen. Auch ist die letptere nach Befinden nicht zu entziehen, wenn wegen 
besonderer Konjunkturen der Lagerbestand eines Fabrikanten auf kürzere Zeit unter jenen 
Betrag herabsinken sollte. ! 
Die Begünstigung wird ertheilt: 
1) sowohl denjenigen Fabrikanten, welche lediglich ausländischen Taback ver- 
arbeiten, als
	        
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