Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 6. 
Versendungen von Tabacks-Fabrikaten mit dem Anspruch auf Joll-Rückvergütung 
sind nur in Mengen von mindestens einem halben Zentner zulässig. 
S. 7. 
Die in das Ausland besitmmten Tabacks-Fabrikate, für welche Zollrückvergütung in 
Anspruch genommen wird, müssen dem Amt des Versendungsortes angemeldet, zur Re- 
vision und Netto-Verwiegung (bei welcher der Taback ohne Papier, Bindfaden rc. zu er- 
mitteln ist) gestellt, in der Regel im Amtslokal verpackt und verbleiet und sodann mit 
Begleitschein auf ein zur Ausgangsbescheinigung berechtigtes Grenz-Zollamt versehen 
werden. Bei dlesem erfolgt nach Maßgabe der Umstände allgemeine oder spezielle Re- 
vtsion. Durch den zurückgekommenen, mit der Bescheinigung des wirklich erfolgten Aus- 
gangs versehenen Begleitschein wird der Anspruch auf Rückvergütung begründet. 
8. 8. 
Der Fabrikant erhält die Zoll. Ruͤckvergütung fuͤr die ausgeführten Tabacks-Fabrikate 
in vierteljährlichen Zeitabschnitten. 
Die Zoll= oder Steuer-Stelle siellt die Berechnung über die hiernach zu gewährende 
Zoll-Rückvergütung auf Grund des bezüglich der betreffenden Fabrik geführten Konto's 
über An- und Abschreibung (C. 15) und unter Beifügung der Begleitscheine auf. Die 
Berechnung wird dem General-Inspektor des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins 
zur Prüfung und Amweisung vorgelegt. Hat der Fabrikant auf den zu entrichtenden 
Eingangszoll Kredit, so wird hierauf Abrechnung gepflogen. 
KC. 9. 
Will der Fabrikant neben dem ausländischen auch inländischen Taback verarbeiten 
(5. 3. Nr. 2), so darf er letztern nur in Mengen von mindestens fünf Zeuinern in 
einem Transport beziehen und muß eine jede Einlagerung von solchem Taback alsbald 
der Zoll= oder Steuer-Stelle anzeigen. 
Dasselbe gill, wenn Surrogate zum Ankauf oder zur Verwendung kommen sollen. 
Solche Surrogate können im Allgemeinen als zur Verarbeitung in der Tabacks-Fabrik 
bestimmte Blälter oder in ähnlicher Weise deklarirt werden. 
S. 10. 
Werden bei der Bereitung beide Tabacksarten nicht vermischt, sondern bloß Fabri- 
kate lediglich aus ausländischem und Fabrikate lediglich aus inländischem Taback dar- 
gestellt, so hat der Fabrikam bei der Aussuhr der erstgenannten Fabrikate, unker der
	        
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