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ausdrucklichen Versicherung, daß dieselben lediglich aus ausländischem, unter Beachtung
der Bestimmung im 8. 5, bezogenem Taback bestehen, solche anzumelden. Ruͤcksichtlich
der weitern Behandlung solcher Versendungen kommen die Vorschriften des 8. 7, sowie
hinsichtlich der Zoll-Rückvergütung die Vorschriften des §S. 8 zur Anwendung.
8. 11.
Werden ausländische und inländische Tabacke bei der Fabrikation vermischt, so find
alle Auefuhren, welche bei der Zoll= Rückvergütungs-Berechnung berücksichtigt werden
sollen, der Zoll- oder Steuer-Sielle anzumelden und es tritt je nach der Wahl des
Fabrikanten, welche übrigens mit dem Beginn jedes Quartalo geändert werden darf,
die weitere Behandlung entweder nach den Bestimmungen des §. 12 oder nach jenen
des §. 13 ein.
8. 12.
Der Fabrikant hat in jeder Anmeldung zur Ausfuhr das Brutto- und Netto-
Gewicht eines jeden einzelnen Kollo (letzteres jedoch getrennt, wenn Rauch= und Schnupf-
Taback zusammen verpackt sind) anzugeben und dabei zu bemerken, ob das Fabrikat aus
in= und ausländischem Taback gemischt, oder lediglich aus einer dieser Tabacksarten ge-
fertigt worden ist. Hiernächst milt die weitere Behandlung nach §. 7 ein.
Zur Feüsiellung des in diesen Versenkungen enthaltenen Netto-Gewichts sowohl an
ausländischem als inländischem Taback hat der Fabrikank ein Notizbuch nach dem unter
I. angeschlossenen Muster zu führen, welches amtlich zu foliiren und mit einer mittelst
des Amt,siegels anzusiegelnden Schnur zu durchziehen ist. In dasselbe werden sämmt-
liche nach dem Ausland unter Begleitschein= Kontrole versendete Tabacks-Fabrikate ohne
Säumniß nach ihrer Benennung und Zusammensetung eingetragen.
Am Schluß des Vierteljahres werden die in diesem Buch beündlichen Eintragungen
durch den mit der Kontrole der Fabrik besonders beauftragten Oberbeamten, unter Zu-
bülsenahme des Versendungsbuchs und der Fabrikations-Bücher, welche letztere die Namen
und Zusammensetzung der einzelnen Sorten mit den bezüglichen Gewichtsverhälmissen
der Zuthaten und gewonnenen Mengen genau nachweisen müssen, geprüft und mit den
bekreffenden Begleitscheinen verglichen.
Ist durch die Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten
Beläge festgestellt, so erfolgt der Abschluß des Notizbuchs. Das daraus sich ergebende
Gewicht des aus= und inländischen Tabacks bildet die Summe, welche in dem §. 15
bezeichneten Konto in Abschreibung zu bringen ist.
Auf den Antbeil an ausländischem Taback wird die nach den Bestimmungen im
6. zu berechnende Zollvergülng, auf den Aniheil an inländischem Taback die Steuer-
vergütung nach Maßgabe des §. 20 gewährt.