Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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abzuordnen hat. Ueber das Ergebniß der Aufnahme hat der Fabrikant der Zoll- oder Steuer- 
Stelle einen Auszug mitzutheilen, welcher den vorgefundenen Vorrath an inländischen 
und an ausländischen rohen und an rergleichen in der Fabrikation begriffenen Tabacken, 
den Vorralh an Fabrikaten, aus rein ausländischem und an solchen aus rein inländischem 
Taback, endlich an gemischten Fabrikaten, bezüglich der letzteren zugleich die Angabe, 
welcher Theil derselben aus ausländischem und welcher Theil aus inländischem Taback 
bestehe, enthalten muß. 
8. 15. 
Die Zoll= oder Stener-Stelle hat bezüglich jeder Fabrik, welche zum Anspruch auf 
Zoll-Rückvergürung zugelassen ist, ein Konto zu führen, in welchem die Einlagerungen 
an dem zur Fabrikation bestimmten Taback und der Absatz an Fabrikaten nachgewiesen, 
am Schluß jedes Vierteljahres der Lagerbestand (auf rohe Blälter und Stengel reduzirt) 
dargestellt und die Berechnung der Nückvergütung angefertigt wird. Die Führung dieses 
Kontos geschieht nach dem unter II. beigefügten Muster. 
Hierzu wird erläuternd bemerkt: 
1) In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ausländischen Taback verarbeitet, 
können die Kolumnen 6, 11, 13, 14 und 16 und in jenem für eine Fabik, 
in welcher ansländischer und inländischer Taback, jedoch unvermischt, verarbeitet 
wird (F. 10), können die Kolumnen 11 und 14 ausfallen. 
Im Zugang erfolgt nach der Reihenfolge der Einlagerungen, beziehungsweise 
Verzollungen die Anschreibung des Neto. Gewichts (bel ausländischen Vlättern 
u. f. w. die Anschreibung des der Verzollung zu Grund gelegten Netlo- 
Gewichts). 
In Abgang werden 
zunächst die nach den Vorschriften der §§. 7 und 20 abgefertigten Fabri- 
kale abgeschrieben. Die Behandlung für Fälle des §F. 12 zeigt der Musier= 
eintrag in Beilage II. Blatt 3 und für Fälle des §. 13 jener in Beilage 
II. Blatt 7; 
am Schluß jedes Quartals wird überdies nach den Angaben des Fabri- 
kanten der Absaß innerhalb des Vereinsgebietes, sowie der etwa ohne 
Beachlung der Vorschriften der S§. 7 und 20 staltgehabte Absatz nach dem 
Ausland vorgetragen. Bei den Fabriken, welche gemischte Fabrikate be- 
reilen, erfolgt die Auoscheidung des Antheils, welcher auf die ausländischen 
und welcher auf die inländischen Blätter fällt, auf Grund der Bücher des 
Fabrikanten und, soweit sich Anstände ergeben, mit amtlicher Einsicht dieser 
Bücher. 
Der Lagerbestand wird am Schluß jedes Quartals in der Weise ermineelt, 
daß der Summe des Zugangs (vorstehend zu 2.) der zu Anfang des Ouar- 
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