Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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und von dem Inhalt des rechtskräsilgen Erkenntnisses, nicht minder von der erfolgten 
Einstellung der Untersuchung, dem Civil-Vorsiyenden derjenigen Kreis-Ersay-Kommission, 
deren Bezirk der in Untersuchung Genommene angehört, direkt Kenntniß zu geben. 
6. 
Ist gegen ein Individuum auf strafgesetzliche Answeisung rechtskräftig erkannt wor- 
den, so ergeht die desfallsige Bekanntmachung durch Einrücken in das Amts- und Ver- 
ordnungsblalt und geeignete auswärkige polizeiliche Blätter, zur Zeit in die zu Coburg 
und Dresden erscheinenden Polizei-Anzeiger, deren Benugung übrigens den Untersuchungs- 
behörden auch zu anderen Bekanntmachungen in geeigneten Fällen, wie bisher, über- 
lassen bleibt. 
7. 
Ist außer den Fällen unter 4 und 5 ein Ausländer zu einer Strafe verurhheilt 
worden, so hat dasjenige Gericht, welches die Untersuchung geführt hat, der ausländischen 
Justiz= oder auch Polizei-Behörde, der der Verurtheilte vermöge seines Wohnortes unter- 
worfen ist, von dem Straffall dann Kenntniß zu geben, wenn es eine solche Benach- 
richtigung mit Rücksicht auf bisher geübte Reciprocität, oder wegen der Persönlichkeit 
des Verurtheilten, oder der Beschaffenheit des begangenen Verbrechens, oder aus sonstigen 
Gründen, für angemessen erachtet. 
B. 
Wenn Seiten einer auswärtigen Behörde an einen Gemeindevorstand oder eine 
sonstige Polizeibehörde des Fürstenthums über eine, einen Angehörigen des Fürsienthums 
betroffene, Bestrafung Mlttheilung ergeht, so ist hiervon dem Kreisgericht, dessen Bezirk 
der Bestraste angehört, Nachricht zu geben, welches sodann in Bezug auf die weiter 
ergehenden Benachrichtigungen so zu verfahren hat, als wenn es selbst die Untersuchung 
geführt hätte. 
Gera, den 18. Januar 1869. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
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