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Salzschlamm und Abfallsalz in chemischen Fabriken wie das aus Siedesalz
bereitete Viehsalz
denaturirt worden sind.
Gera, am 12. Jannar 1870.
Fürstliches Ministerinm.
Semmel.
2) Ministerlalversügung vem 10. Bebmar 1870, den Gewerbebetrieb im Umherzlehen durch Angehörige
anderer Staaten des Nordreutschen Bundes belreffend.
In Gemäßheit Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird Folgendes
bestimmt:
Angehörige anderer Staaten des Norddeutschen Bundes, welche ein Gewerbe im
Umherziehen auf Grund eines von der Behörde eines Bundesstaats für das Bundes=
gdebiet ausgestellten Legitimationsscheines im diesseitigen Fürstenthume betreiben, oder die
Ausdehnung eines von einer solchen Behörde nur für ihren Bezirk augestellten Le-
gitimationsscheins auf einen Bezirk des Fürstenthums beantragen wollen, haben gedachten
Schein bel demjenigen Fürstlichen Landrathsamte vorzuzeigen, in dessen Bezirke sie das
diesseitige Fürstenthum betreten oder ihr Gewerbe zu beginnen beabsichtigen. Das Land-
rathsamt hat von dem Gewerblreitenden, sofern er der diesseitigen Klassen= oder Ein-
kommensteuer nicht schon unterliegt, eine solche nach dem muthmaßlichen Umfange seines
Gewerbebetriebes und der Länge seines Aufenthalts für die Staatskasse zu erheben und
über die erfolgte Erhebung bezüglich Ausdehnung des Gewerbebekriebes eine Bescheinigung
zu ertheilen.
Der Gewerbtreibende darf, bevor die Bescheinigung ihm ertheilt ist, den Gewerbe-
betrieb im diesseitigen Fürstenthume bei Vermeidung der in §. 148 Nr. 7 der Bundes-
gewerbeordnung angedrohten Strafe nicht beginnen und hat die erstere slets bei sich zu führen.
Die Landrathsämter haben die anfallenden Steuerbeträge am Schlusse eines jeden
Monats mit einem summarischen, gehörig attestirten Lieferscheine an die betreffende Bezirks-
sieuereinnahme abzugeben.
Gera, am 10. Februar 1870.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.