Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

174 
4) Die bei Bau- und Kulturveränderungen, I#ngleichen bei Geradelegung von 
Grenzen, bei Anlegung oder Verlegung von Wegen vorkbmnienden Slächen und Besiß« 
veraͤnderungen duͤrfen, wenn sie im Orte nicht über 5 □y#hn. oder 0,7 Ar, in der 
Flur nicht über 15 □Mhn. oder 2 Ar betragen, ohne vorgängige gerichtliche Verhand- 
lung im Kataster nachgetragen werden. Das Katasterbureau hat jedoch bei Abgabe 
der Besipstandsverzeichnisse die Gerichtsbehörde davon in Kenntniß zu sehen. Sollte 
bei der nachfolgenden geiichtlichen Verhandlung ein anderer Sachverhalt sich heraus- 
stellen, so ist eine entsprechende Berichtigung des Katasters vorzunehmen. Ein Eintrag 
in das Grund= und Hypothekenbuch kann bei den gedachten geringsügigen Flächenab- 
tretungen unterbleiben, dafern nicht ein solcher von den Betheiligten ausdrücklich ver- 
langt wird. 
5) Die Bestimmung in §. 44 Abs. 3 des Regulativs vom 13. November 1855, 
wonach ein erloschenes Folium im Kataster später beim Entstehen einer neuen Realitär 
wieder benutzt werden darf, ist mit Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher in 
Wegfall gekommen. 
Gera, am 28. Jull 1870. 
Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.