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4) Die bei Bau- und Kulturveränderungen, I#ngleichen bei Geradelegung von
Grenzen, bei Anlegung oder Verlegung von Wegen vorkbmnienden Slächen und Besiß«
veraͤnderungen duͤrfen, wenn sie im Orte nicht über 5 □y#hn. oder 0,7 Ar, in der
Flur nicht über 15 □Mhn. oder 2 Ar betragen, ohne vorgängige gerichtliche Verhand-
lung im Kataster nachgetragen werden. Das Katasterbureau hat jedoch bei Abgabe
der Besipstandsverzeichnisse die Gerichtsbehörde davon in Kenntniß zu sehen. Sollte
bei der nachfolgenden geiichtlichen Verhandlung ein anderer Sachverhalt sich heraus-
stellen, so ist eine entsprechende Berichtigung des Katasters vorzunehmen. Ein Eintrag
in das Grund= und Hypothekenbuch kann bei den gedachten geringsügigen Flächenab-
tretungen unterbleiben, dafern nicht ein solcher von den Betheiligten ausdrücklich ver-
langt wird.
5) Die Bestimmung in §. 44 Abs. 3 des Regulativs vom 13. November 1855,
wonach ein erloschenes Folium im Kataster später beim Entstehen einer neuen Realitär
wieder benutzt werden darf, ist mit Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher in
Wegfall gekommen.
Gera, am 28. Jull 1870.
Fürstliches Ministerium.
v. Harbon.
Semmel.