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8. 10.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren, an den
Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch
welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird.
8. 11.
Tender- Lokomotiven und Tender muͤssen mit krästigen, leicht zu handhabenden
Bremsen versehen sein.
8. 12.
Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit
elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Die Stärke schmiedeiserner und stählener Nadreisen muß bei Lokomotiven und
Tendern mindestens 22 Millimeter betragen, bei Wagen können schmiedeeiserne Nadreifen
bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abgenupt werden.
Sicherheitskerten müssen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und fo be-
fesilgt sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien Herabhängen
noch 50 Millimeter von der Oberfläche der Schtenen entfernt bleiben.
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In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive so
viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht sein, daß bei Stelgungen der Bahn
bel Personenzügen, bel Güterzügen,
bis einschließlich ½/800 der 8. Theil, der 12. Theil,
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der Näderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Geschwindigkeit
der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
Für Bahnstrecken mit stärkeren Steigungen als 1/20 find für das Bremsen der
Züge von den Aussichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
8. 14.
Die Thüren der Personenwagen, welche sich an den Langseiten befinden, sind nur