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auf ihren Außenseiten mit Vorrichtungen zum Deffnen zu versehen, und zwar haben
diese Thüren einen doppelten Verschluß, worunter ein Vorreiber, zu erhalten.
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit ange-
messen zu erleuchten. Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, zu deren Durchfahrung
3 Minuten oder mehr gebraucht werden, Anwendung.
Die Personen= und bedeckten Güterwagen sind mit den erforderlichen Vorrichtungen
zur Anbringung der Signallaternen zu versehen.
8. 15.
Alle mit leicht feuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit
einer sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-
Reglement gestattet sind.
8. 16
Sämmtliche Wagen sind, nachdem sie 3000 bis 4000 Meillen durchlaufen haben,
resp. selbst bei geringerer Länge des zurückgelegten Weges nach längstens je zwei Jahren
elner periodischen Revision zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn
abgenemmen werden müssen.
8. 17.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist:
##. die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b. die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten und Revisions-
registern geführt wird;
c. das eigene Gewicht, einschließlich Achsen und Näder;
d. das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
c. das Datum der letten Nevision.
8. 18.
In jedem Zuge sollen diejenigen Geräthschasten vorhanden sein, vermirtelst welcher
die während der Fahrt an dem Zuge vorkommenden Beschädigungen thunlichst beseltigt
und die Weiterfahrt möglich gemacht werden kann.
III. Einrichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Betriebes.
8. 19.
Jede Station muß eine Uhr erhalten, welche nach der miltleren Zeit des Ortes
gestellt ist. Auf größeren Vahnhöfen müssen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange
zu denselben, als von den Zügen bel Tage wic auch im Dunkeln erkennbar sein.