Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und unmtttelbar hinter 
die Personenwagen zu stellen. 
( 33. 
In jedem zur Besörderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens Ein 
Wagen ohne Passaglere zunächst auf den Tender folgen. 
Bei der den Postwagen zu gebenden Stellung ist auf die Bedürfnisse des Post- 
dienstes möglichste Rücksicht zu nehmen; die Verwendung des Postwagens als Schup- 
wagen ist thunlichst zu vermelden. 
8. 34. 
Extrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, 
der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungs- 
mähig gemeldet ist. 
8. 35. 
Arbeitszüge dürsen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Be- 
triebes betrauten verantwortlichen oberen Beamten resp. deren Vertretern und in fest 
abgegrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung solcher 
Züge Kenntniß erhalten. Lepteres gilt auch von einzelnen Materialien.Transportwagen 
und Draisinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müssen von einem 
verantwortlichen Beamten begleitet sein. 
Mindestens ½¼ Stunde vor der fahrplanmäßigen Ankunft der Züge muß das be- 
treffende Bahngeleis von Arbeitszügen, Lokomotiven und einzelnen Wagen geräumt sein. 
Ausnahmen sind nur auf Bahnhöfen und zwar auch nur in dem Falle stalthaft, daß 
diese durch Haltesignale gegen das Einfahren ankommender Züge gesichert sind. Arbeits- 
züge und einzelne Lokomotiven werden wie die ordentlichen Züge signalisirt. 
8. 36. 
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises duͤrfen nicht vor die 
Lokomotiven fahrplanmähiger Züge gestellt werden. Wo das Beduͤrfniß eintritt, werden 
diese Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in enisprechendem Abstande mit besonderen 
Maschinen vorausgeschickt. 
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen 
Nädern gehen, sind zulässig. 
8. 37. 
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren 
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive milfahren. 
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