Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 38. 
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe 
stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe geseht und die Tenderbremse 
angezogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aussicht stehen. 
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind durch Vorlagen, Vremsen 2c. so 
festzustellen, daß sie durch Wind nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
8. 39. 
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede elnzeln fahrende Lokomotlve muß 
vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit 
mindestens Einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein. 
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln stehenden Zuges ist außerdem eln dem 
Lokomotivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes 
Laternenfignal anzubringen. 
Bei Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen genügt die Anbringung einer 
Laterne mit weißem Licht an jedem Ende der Lokomotive beziehungsweise am Tender. 
Auch Draisinen und Materialien-Transportwagen (F. 35) auf freier Bahn müssen 
im Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
g. 40. 
Auf der Vahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1) die Bahn ist fahrbar, 
2) der Zug soll langsam fahren, 
3) der Zug soll still halten, 
und zwar soll im Dunkeln das Signal 
ad 1. durch weißes Licht, 
u#l 2. durch grünes Licht, 
ald 3. durch rothes Licht 
gegeben werden. 
F. 41. 
Die Zugsührer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den 
Lokomotivführer geben können. 
8. 42. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
) Achtung geben, 
2) Bremsen anziehen, 
3) Bremsen loslassen.
	        
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