Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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IV. Bestimmungen für das Publilum. 
8. 51. 
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche 
von der Bahnverwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transpork der 
Personen und Essekten getrossen werden und haben den dienstlichen Aufforderungen der 
mit Unisorm oder Dienstabzeichen versehenen oder eine besondere Legitimation führenden 
Bahnpolizei-Beamten (. 72) unweigerlich Folge zu lelsten. 
8. 52. 
Das Planum der Bahn, die dazu gehörlgen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken 
und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen 
Forsischuz-, Zoll- und Steuer-, und Polizeibeamten und den Beamten der Staats 
anwaltschasten betreten werden; dem Publikum ist das Ueberschreiten der Bahn nur an 
den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Siellen gestattet, so lange die letzteren 
nicht durch Barrikren oder Einfriedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige 
Verzug zu vermeiden. 
Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrièren oder sonstigen Ein- 
friedigungen ist untersagt. « 
§.53. 
Mit Ausnahme des Cbefs der Milltair= und Polizeibehörden, die am Orte des 
Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staaksanwälte, der exekutiven Polizei= und der in der 
Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen., Forsischug= und Zoll= und 
Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe und die dazu gehörigen 
Gebäude (Dienstlokale) außerhalb derjenigen Räume beireten, welche ihrer Bestimmung 
nach dem Publikum geöffnet sind. 
Die Feüungöôkommandanten, Fortifikations-Offiziere und Fortisikations-Beamten, 
welche durch ihre Unisorm als solche kenntlich sind, stehen den Militair= und Polizeichefs 
insofern gleich, als es ihnen gestattet ist, den Bahnkörper und die Bahnhöfe innerhalb 
des Festungsrayons zu betreten. 
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn bringen, oder daher abholen, müssen auf 
den Vorplätgen der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Siellen auffahren. 
Die Ueberwochung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorpläßen, 
soweit dies den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei= 
Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften Anderes bestimmen.
	        
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