Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. B. 
Das Bebauen eines Grundstuͤcks kann durch das Vochandensein einer Niederlage 
von Mineralölen auf dem Nachbargrundstück weder verhindert, noch beschränkt werden, 
es hat vielmehr in einem solchen Falle der Besiper der Niederlage für Mineralöle nach 
Anordnung des Fürsilichen Landralhsamles, welches, dasern es nicht zugleich die Bau- 
polizeibehörde ist, sich mit Letterer in Einvernehmen zu seten hat, ohne Anspruch auf 
Entschädigung bezüglich des Lagerraumes dle auf Grund dieser Verordnung (§. 1) er- 
sorderlichen Veränderungen vorzunehmen, da nölhig die fernere Benuhung desselben zur 
Lagerung von Mineralölen gänzlich zu unterlassen. 
8. 9. 
Kleinere Quantitäten von Mineralöl für Hanshaliungen können unker Beobachtung 
der erforderlichen Vonsicht in starken, gut verkorkten Gefäßen von Metall, Steingut oder 
Glas aufbewahrt werden, ohne daß es der in den §5§. 4, 5 und 6 aufgeführten Sicher- 
beltsmaßregeln bedarf. 
8. 10. 
Wagen mit Mineralölen dürfen brennende Laternen nicht führen, unter bedecklen 
Räumen nicht siehen blelben, und müssen unter steter Aussicht gehalten werden. Die 
Führer der Wagen und das sonstige Begleitungspersonal dürfen in der Nähe derselben 
nicht Tabak rauchen. 
Diese Besiimmungen gelten auch für die sogenannten Rollwagen. 
811. 
Die Fabriken für Darsiellung und Nafsfiniren von Mineralöl gehören zu den unter 
G. 24 der Gewerbeordnung aufgeführten Anlagen. 
In denselben müssen die Lekale, die zum Condensiren destillirter Oele bestimmt 
sind, von solchen Lokalen, in welchen sich Feuerungen besinden, durch undurchbrochene 
Mauern geschieden, alle Apparate, in denen sich leicht entzündliche Dämpfe befinden, 
gegen das Austreten derselben möglichst geschüyt, übrigens aber alle Räume, in welche 
brennbare Dämpfe treien können, genügend ventilirt sein (§. 2), auch dürfen die letzteren 
künstlich nur von außen durch vollständig abschließende starke Glasscheiben hindurch er- 
leuchtet werden. 
Die Vorrathsräume für ferlige Produkte müssen den im § 4 angegebenen allgemeinen 
Sicherheitsbedingungen entsprechen, wobel die Aufbewahrung leicht entzündlicher Oele in 
allseitig mit Wasser umschlossenen Behältern (Dingler's polytechnisches Journal Bd 179 
pag. 275) empfohlen wünd.
	        
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