Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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2) bei Dach- und Tafelschiefer ein Feld bis zu 25,000 Quadratlachtein — 
100,000 Meier; 
3) bei allen uͤbrigen Mineralien ein Feld bis zu 250,000 Quadratlachtern — 
1,000,000 Meter 
zu verlangen. 
In dieser Ausdehnung kann dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des §. 25 
entsprechende Form gegeben werden. Jedoch muß der Fundpunct, bezüglich der frühere 
Ausschluß des Mineralvorkommens eines verlassenen Bergwerks stets in dieses Feld ein- 
geschlossen sein. Auch dürfen je zwei Puncte der Begrenzung bei 10,000 und bei 
25,000 Quadratlachtern Nr. 1 und 2 nicht über 1000 Lachter —= 2000 Meter und 
bei 250,000 Qnadraklachtern nicht über 2000 Lachter = 4000 Meter von einander 
entfernt liegen. 
8. 27. 
Ebe die Verleihung des Bergwerkseigenthums erfolgt, hat der Muther in einem 
vor der Bergbehörde anzusehenden, ihm mindestens 14 Tage vorher bekanmt zu machen- 
den Termine seine Schlußerklärung über die Größe und Begrenzung des Feldes, sowie 
über etwaige Einsprüche und collidirende Ansprüche Dritter abzugeben. 
Auf Antrag des Muthers kann der Teimin verlegt, auch kann zur Fortsetzung des 
erfahrens ein fernerer Termin angesetzt werden. 
Erscheint der Muther im Termin nicht, so wird angenommen, derselbe beharre bei 
seinem Anspruche auf Verleihung des Bergwerkseigenthums in dem auf dem Situations- 
risse (§. 16) angegebenen Felde und erwarte die Entscheidung der Bergbehörde über 
seinen Anspruch, sowie über die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritler. 
8g. 28. 
Zu dem Termine (5. 27) werden 
1) diejenigen Muther, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte oder 
Felder mit dem begehrten Felde bereits collidiren oder doch in Collission ge- 
rathen können, 
2) die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder theilweise überdeckten und 
benachbarten Vergwerke 
zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen vorgeladen, daß im Falle ihres Aus- 
bleibens die Bergbehörde lediglich nach Lage der Verhandlungen entscheiden werde. 
8. 29. 
Liegen Einsprüche und Collissionen mit den Rechten Driner nicht vor und findet 
sich auch sonst gegen die Anträge des Mutbers geseplich nichto zu erinnern, so fertigt 
das Vergamt ohne Weilmes die Verleihungsurkunde aus.
	        
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