Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Vierter Abschnitt. 
VBom Vermessen. 
S. 38. 
Der Bergwerkorigenthümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Verlochsleinung. 
des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen. 
Dieselbe Befugniß steht den Eigenthümern angrenzender Bergwerke zu. 
Dieses Geschäft wird unter Leitung der Bergbehörde durch einen geprüsten Mark. 
scheider oder Feldmesser ausgeführ. 
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
8. 39. 
Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden auher dem Bergwerkseigenthümer 
die Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besiper derjenigen Grundstücke, auf 
welchen Lochsleine zu seten sind, zugezogen. 
Die Grundbesitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Sepen 
der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten. 
Fünster Abschnitt. 
Von der Vonsolidalion. 
, §.4o. 
Die Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zu elnem einheitlichen Ganzen 
— Consolidation — unterliegt der Bestätigung des Bergamtes (8. 43). 
8. 41. 
Zur Consolidation ist erforderlich: 
4) ein notariell oder gerichtlich beglaubigter Consolidationsach — je nach Be- 
schaffenheit des Falles ein Vertrag oder Beschluß der Mittbetheiligten oder 
eine Erklärung des Alleineigenthümers —, 
2) ein von einem geprüsten Markscheider oder Feldmesser in zwei Exemplaren 
angesertigter Situationsriß des ganzen Feldes, 
3) die Angabe des dem consolidirten Bergwerke beigelegten Namens. 
5S. 42. 
Für den Fall, daß auf den einzelnen Bergwerken Hypotheken oder andere Real- 
rechte hasten, muß außer dem Consolidationsacte eine mit dem Berechtigten vereinbarte 
Bestimmung darüber beigebracht werden, daß und in welcher Rangordnung die Rechte 
derselben auf das consolidirte Werk als Ganzes übergehen sollen.
	        
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