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Für alle Räume dieser Fabriken, in denen leicht entzündliche Dämpfe vorhanden
sein können, sowie für die Vorrathsräume gelten die Vorschriften des 8. 3.
8. 12.
Niederlagsräume (§. 1) dürfen zu diesem Zweck nicht eher in Benutzung genommen
werden, als bis auf den schriftlichen Antrag der Betheiligten in Uebereinstimmung mit
den Genehmigungs-Bedingungen des Fürstlichen Landrathsamtes die ortspolizeiliche Er-
laubniß dazu ertheilt worden ist. Hinsichtlich solcher Räume, in denen Quantitälen unter
Fünf Hundert Pfund behuks des Detailverkaufs (§. 4) vorräthig gehalten werden sollen,
bedarf es nur einer vorherigen schriftlichen Anzeige an den Gemeindevorstand. Lepterer
ist verpflichtet, durch von Zeit zu Zeit zu veranstaltende Revisionen sich davon zu über-
zeugen, daß den Vorschristen dieser Verordnung allseitlg nachgegangen wird.
8. 13.
Hinsichtlich der zulässigen Gewichtsmenge macht es keinen Unterschied, ob das be-
treffende Lager einen oder mehrere der unter §. 1 aufgeführten Stoffe enthält.
8. 14.
Alles, was in dieser Bekanntmachung wegen der Mineraloͤle vorgeschrieben, gilt
nicht nur von den §. 1 angegebenen Mischungen derselben, sondern auch von älherischen
Oelen und Alkohol und Mischungen derselben unter sich und mit anderen Stoffen.
8. 15.
Rohes Petroleum, auch wenn dessen Quantität Fünf Hundert Pfund nicht über-
steigt, darf nur in Niederlagen, welche die §. 1 vorgeschriebenen Erfordernisse besiten
(siehe auch §. 7), im Bereiche von Fabrikanlagen aber entweder in Fässern, welche in
die Erde eingegraben und mit einer fußhohen Erdschicht bedeckt werden, oder in voll-
ständig abgeschlossenen Behältern, welche nach dem Ermessen des Gemeindevorstandes im
Falle eines entstehenden Brandes genügend geschüßt sind, und aus denen ein der Um-
Vebung schädliches Ausfließen nicht stattfinden kann, aufbewahrt werden. Auch bezüglich
der Aufbewahrung von rohem Petroleum in- und außerhalb von Niederlagen gelten die
Bestimmungen in §. 7 alin. 2 und §F. 8.
Solange sich rohes Petroleum beim Transport auf der Achse befindet, müssen die
dasselbe entbaltenden Wagen auf beiden Seiten mit rothen Zetteln, welche die deuktliche
Aufschrift „Feuergefährlich“ enthalten, versehen sein und leiden im Uebrigen auf diese
Wagen die Bestimmungen des §. 10 Anwendung.
Anmerkung. Das rohe Petroleum ist undurchsichtig, von giünlicher oder
bräunlicher Farbe und hat in Folge der Beimischung von konsistenten bituminösen
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