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Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist der Bergwerkseigenthümer verpflichtet,
die bezeichneten Mineralien dem Grundeigenthümer auf sein Verlangen gegen Erstattung
der Gewinnungs= und Förderungskosten herauszugeben.
8. 52.
Dem Bergwerkdeigenthuͤmer steht die Befugniß zu, die zur Aufbereltung seiner Berg-
werksgerzeugnisse erforderlichen Anstalten zu errichten und zu betreiben.
8. 53.
Die zum Betrlebe auf Bergwerken und Aufbereitungsanstalten (6. 52) dienenden
Dämpfkessel und Triebwerke unterliegen den Vorschriften des Gewerbegesehes ctr. §. 16 sad.
der Norddeutschen Gewerbeordnung und des Gesetes über die Benuhung des Wassers.
Die zur Verhandlung, Erörterung und Entscheidung in einem solchen Falle zuständige
Behörde ist das Bergamt, insowelt nicht durch bestehende Gesete und Verordnungen andere
Behörden competent sind.
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Der Bergwerkseigenthumer ist befugt, im sreien Felde Hilfsbaue anzulegen.
Dieselbe Besugniß steht ihm im Felde anderer Bergwerkselgenthümer zu, sofern die
Hilfsbaue die Wasser= oder Wetterlösung oder den vortheilhafteren Betrieb des Berg-
werks, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der eigene Bergbau
des Andern dadurch weder gestört noch gefährdet wird.
Der Hilfbau ist Zubehör des berechtigten Bergwerks, beziehungsweise der berechtigten
Bergwerke, wenn die Eigenthümer zweier oder mehrerer Bergwerke lich zur gemeinschaft-
lichen Anlage eines Hilfsbaues vereinigt und keine anderweite Vereinbarung getroffen
haben.
8. 55.
Bestreitet der Bergwerkseigenthümer, in dessen Felde ein Hilfsbau angelegt werden
soll, seine Verpflichtung zur Gestaktung desselben, so entscheidet hierüber das Vergamt
mit Ausschluß des Rechtswegs.
G. 56.
Wird ein Hilfsbau in dem Felde eines andern Verzwerkseigenthümers angelegt,
so muß der Hilfsbauberechtigte für allen Schaden, welcher dem belasteten Bergwerke
durch seine Anlage zugefügt wird, vollständige Entschädigung leisten.
8. 57.
Die bei Aussührung eines Hilfsbaues im freien Felde gewonnenen Mineralien