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(5. 1) werden als Theil der Förderung des durch den Hilfsbau zu loͤsenden Bergwerks
behandelt.
Werden bei Ausführung eines Hilfsbanes im Felde eines andern Bergwerks-
eigenthümers Mineralien gewonnen, auf welche der Lehtere berechtigt ist, so müssen
diese Mineralien demselben auf sein Verlangen unentgeldlich herausgegeben werden.
8. 58.
Der Bergwerkseigenthümer hat die Befugniß, die Abtretung des zu seinen berg-
baulichen Zwecken (§§. 48 bis 54) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer
Vorschrist des fünften Titels zu verlangen.
Zweiler Abschuitt.
B#n dem Belriebe und der Verwallung.
8. 59.
Der Bergwerksbesiter ist verpflichtet, das Bergwerk mit der entsprechenden Mann-
schaft zu betreiben, wenn der theilweisen oder vollständigen Unterlassung oder Einstellung
des Betriebes nach der Entscheidung des Bergamtes überwiegende Gründe des öffent-
lichen Interesses entgegenstehen.
Das Bergamt hat in diesem Falle die Befugniß, den Eigenthümer nach Ver-
nehmung desselben zur theilweisen oder vollständigen Inbetriebseyung des Bergwerks oder
Fortsepung des unterbrochenen Bewmiebes binnen einer Frist von sechs Monaten auf-
zusordern und für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Entziehung des
Bergwerkseigenthums nach Maßgabe des sechsten Titels anzudrohen.
8. 60.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, der Bergbehörde von der beabsichtigten In-
betriebsetzung des Bergwerke mindestens 11 Tage vorher Anzeige zu machen.
8. 61.
Der Betrieb darf, sofern das Bergamt es für erforderlich erachtet, nur auf Grund
eines Betriebsplaues geführt werden.
Derselbe unterliegt solchenfalls der Prüfung durch die Bergbehörde und muß der
Lehzteren zu diesem Zwecke vor der Ausführung vorgelegt werden.
Die Prüfung hat sich auf die im §F. 132 festgestellten polizeilichen Gesichtspunkte
zu beschränken.