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Dritter Abschnitt.
Bon den Bergleulen.
S. 74.
Das Vertragsverhälmiß zwischen den Bergwerksbesiyern und den Bergleuten wird
nach den allgemein gesetlichen Vorschristen beurtheilt, soweit nicht nachstehend etwas
Anderes bestimmt ist.
Erlassen die Bergwerköbesiper Arbeitsordnungen für ihre Werke, so müssen dieselben
gleichzeltig mit der Bekanntmachung auf dem Werke zur Kenntniß der Bergbehörde ge-
bracht werden.
§. 75.
Das Vertragsverhälmiß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine,
jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Kündigung aufgelöst
werden.
S. 76.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Auf-
kündigung können Bergleute sofort entlassen werden:
a) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung, elnes llederlichen Lebens-
wandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit üich schuldig
machen;
b) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Strasvorschrift bei der Bergarbeit über-
trelen;
D) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Schmähungen gegen den Bergwerksbesiper,
dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten erlauben;
4) wenn sie zur Forlsehung der Arbeit unfähig geworden oder mit ciner ekel-
basten Krankheit behaftet sind.
§. 77.
Der Arbeiter ist berechtigt, die Arbeit ohne Kündigung zu verlassen:
a) wenn ihm von dem Arbeitgeber widerrechtliche oder unsittliche Handlungen
zugemuthet werden;
b) wenn er vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten thätlich oder sonst schwer
beleidlgt, oder in einer unzulässigen Weise gestrast wird;