Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

215 
Dritter Abschnitt. 
Bon den Bergleulen. 
S. 74. 
Das Vertragsverhälmiß zwischen den Bergwerksbesiyern und den Bergleuten wird 
nach den allgemein gesetlichen Vorschristen beurtheilt, soweit nicht nachstehend etwas 
Anderes bestimmt ist. 
Erlassen die Bergwerköbesiper Arbeitsordnungen für ihre Werke, so müssen dieselben 
gleichzeltig mit der Bekanntmachung auf dem Werke zur Kenntniß der Bergbehörde ge- 
bracht werden. 
§. 75. 
Das Vertragsverhälmiß kann, wenn nicht ein Anderes verabredet ist, durch eine, 
jedem Theile freistehende, vierzehn Tage vorher zu erklärende Kündigung aufgelöst 
werden. 
S. 76. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Auf- 
kündigung können Bergleute sofort entlassen werden: 
a) wenn sie eines Diebstahls, einer Veruntreuung, elnes llederlichen Lebens- 
wandels, groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspenstigkeit üich schuldig 
machen; 
b) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Strasvorschrift bei der Bergarbeit über- 
trelen; 
D) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Schmähungen gegen den Bergwerksbesiper, 
dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten erlauben; 
4) wenn sie zur Forlsehung der Arbeit unfähig geworden oder mit ciner ekel- 
basten Krankheit behaftet sind. 
§. 77. 
Der Arbeiter ist berechtigt, die Arbeit ohne Kündigung zu verlassen: 
a) wenn ihm von dem Arbeitgeber widerrechtliche oder unsittliche Handlungen 
zugemuthet werden; 
b) wenn er vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten thätlich oder sonst schwer 
beleidlgt, oder in einer unzulässigen Weise gestrast wird;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.