Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Dieselbe Verpflichtung liegt dem Alleineigenthuͤmer eines Bergwerks ob, wenn er 
außerhalb des Fürstenthums wohnt. 
Kommen die Mitbetheiligten eines Bergwerks oder der außerbalb des Fürsienthums 
wohnende Alleinelgenthümer eines Bergwerks binnen drelmonatlicher Frist der Aufforde- 
rung des Bergamtes zur Beslellung eines Repräsentanten nicht nach, so kann doas Berg- 
amt bis dahin, wo dies geschieht, einen Vertreter bestellen und demselben eine angemessene, 
von den Bergwerksbesigern aulzubringende, nölhigenfalls im Verwaltungswege executioisch 
belzutreibende Belohnung zulichern. 
8. 84. 
Der Repräsentant vertrikt die Bergwerksbesitzer in allen ihren Angelegenheiten vor 
den Bergbehörden und Bergbeamten, sowie dem Knappschaftsvereine gegenüber und in 
den gegen sie anhängig gemachten Prozessen. Diese Vertretungsbefugniß darf den Ver- 
tretern nicht entzogen werden. Auch ist der Vertreter verpflichtet, die Bergwerksabgaben, 
sowie die Belträge zur Knappschaftokasse zu berichtigen. 
K6. 85. 
Eine Sprcialvollmacht ist für den ernannten Vertreter dann erforderlich, wenn das 
Bergwerk verkaust, verpfändet oder sonst dinglich belastet werden soll. 
KS. 36. 
Der Vertreter ist berechtlgt und verpflichtet, alle Vorladungen und andere Zustellungen 
an seinen Mandanten mit voller rechtlicher Wirkung in Empfang zu nehmen. 
S. 87. 
Die Mleigenthümer eines Bergwerks werden ohne Rücksicht auf den Wechsel der 
Personen derselben durch die von dem Vertreter in ihrem Namen geschlossenen Geschäfte 
berechtigt und verpflichtet. 
G. 88. 
Der Vertreter ist aus den von ihm im Namen der Eigenthümer des Bergwerks 
vorgenommenen Handlungen Drikten gegenüber für die Verbindlichkelten der Eligenthümer 
persönlich nicht verpflichtet. 
Handelt derselbe außer den Grenzen seines Auftrags oder den Vorschristen dleses 
Tltels entgegen, so haftet er persönlich für den dadurch entstandenen Schaden. 
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