Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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wird, oder wenn die Benußung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kans 
der Grundeigenthümer verlangen, daß der Bergwerksbesiper das Eigenthum des Grund- 
stücks erwirbt. 
K. 93. 
Bei der zwangsweisen Abtretung oder Erwerbung eines Grundstücks zu einer bergbau- 
lichen Anlage kommen diejenigen Werthserhöhungen, welche das Grundstück erst in Folge 
dieser Anlage erhält, bel der Entschädigung nicht in Anschlag. 
g. 94. 
Wenn ein Grundstück durch die Abtretung einzelner Theile so zerstückelt werden würde, 
daß die übrig blelbenden Theile nicht mehr zweckmähig benußt werden können, so muß 
auch für letztere die jährliche Entschädigung (F. 91) auf Verlangen des Grundbesißers 
von dem Bergwerksbesiper geleistet werden. 
Unter derselben Voraussezung kann der Eigenthümer eines solchen Grundstücks 
verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum des ganzen Grundstücks erwirbt. 
KS. 95. 
Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Theile von Grundstücken 
findet ein Vorkaufs, und Wiederkaufsrecht statt, wenn in der Folge das Grundstück zu 
den Zwecken des Bergbaues entbehrlich wird. 
Den Wiederkauf konn der zeitige Eigenthümer des durch die ursprüngliche Ver- 
dußerung verkleinerten Grundstücks in solchem Falle zu jeder Zeit geltend machen; 
bestreitet der Bergwerksbesiter die Entbehrlichkeit des Grundstücks zu den Zwecken des 
Vergbaues, so krin richterliche Entscheidung ein. Der Bergwersbesiper kann den Eigen- 
thümer auffordern, sich zu erklären, ob er von dem Wiederkaufsrecht Gebrauch machen 
will; wird in diesem Falle nicht binnen zwei Monaten eine bejahende Erklärung abge- 
geben, so erlischt das Wiederkaufsrecht. Bei dem Wiederkauf zahlt der Eigenthümer den 
ursprünlichen Kauspreis nach Abzug der durch die blsherlge Benupung entstandenen 
Wertbsverminderung des Grundstücks. Verbesserungen kann der Bergwerkobesiper nicht 
in Anrechnung bringen; dagegen kann er die von ihm auf dem Grundstück etwa er- 
richteten Gebäude oder andere Anlagen hinwegnehmen. 
Der Vorkauf tritt ein, wenn der Bergwerksbesitzer das entbehrlich gewordene Grund- 
stück zu veräußern beabsichtigt. Der Bergwerksbesiter hat dlese Absicht, sowie den ihm 
gebotenen Kauspreis dem zeitigen Eigenthümer des durch die ursprüngliche Veräußerung 
verklelnerten Grundslücks anzuzeigen, worauf dieser binnen zwei Monaten ein Vorkaufs- 
recht geltend machen kann. Unterläßt der Bergwerksbesitzer die Anzeige, so ist er zur 
Leistung von Schadenersag verpflichtet; gegen einen Dritten kann der zum Vorkauf
	        
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