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Berechligte seinen Anspruch nur dann geltend machen, wenn der Dritte zur Zeit der
Uebergabe in unredlichem Glauben gestanden hat, oder wenn das Vorkaufsrecht im
Grundbuch eingetragen ist.
8. 96.
Können die Betheiligten sich in den Fällen der §§. 89 bis 93 über die Grund-
abtrekung nicht gütlich einigen, so ersolgt die Entscheidung darüber, ob, in welchem
Umfange und unter welchen Bedingungen der Grundbesitzer zur zwangsweisen Abtretung
des Grundslücks, oder der Bergwerkobesitzer zum zwangsweisen Erwerbe des Eigenthums
verpflichtet ist, durch einen Beschluß des Bergamts.
S. 97.
Vor der Entscheidung müssen beide Theile gehört und die Verhälmisse durch einen
Commissar der entscheidenden Behörde an Ort und Stelle untersucht werden.
Die Ermittelung der für die vorübergehende Benuzzung des Grundstücks oder für
dle Abtretung des Eigenthums zu leistenden vollständigen Entschädigung, sowie der in
8. 91 erwähnten Caution liegt beim Mangel einer gütlichen Einigung der Betheiligten
ebenfalls dem Bergamte ob.
Zu dieser Ermittelung sind Sachverständige, über deren Qualistcation die allge-
meinen Vorschriften des Prozesses gelten, zuzuziehen und nach den Bestimmungen des
Gesehes über den summarischen Prozeß vom 24. März 1838 und seiner Nachträge zu
vernehmen.
Jeder Theil ist besugt, einen Sachverständigen zu bezeichnen. Geschieht dies binnen
einer zu bestimmenden Frist nicht, so erneunt das Bergamt die Sachverständigen für
beide Theile.
In jedem Falle hat dasselbe einen dritten Sachverständigen zuzuziehen.
Bel der Vernehmung können die Parteien bezüglich durch Bevollmächtigte zugegen
sein und sind zu derselben vorzuladen.
8. 98. 6
Der Beschluß, durch welchen die zwangsweise Abtretung oder Erwerbung eines
Grundstücks ausgesprochen wird, muß das Grundstück genau bezeichnen, die dem Grund-
besier zu lelstende Entschädlgung beziehungsweise Cautlon, fesisehen und die fonstigen
Bedingungen der Abtretung oder Erwerbung enthalten.
8. 99.
Gegen den Beschluß des Bergamts über die zwangswetise Abtmetung oder Er-
werbung eines Grundstücks steht belden Thellen der Recurs an das Ministerlum zu.