223
tigung oder Veränderung bereits in dem Bergwerke vorhandener Anlagen nothwendig
wird.
Können die Betheiligten sich über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich eini-
gen, so erfolgt die Festsetzung derselben, nach Anhörung beider Theile und mit Vorbehalt
des Rechtswegs, durch einen Beschluß des Bergamtes, welcher vorläußig vollstreckbar ist.
Sechster Titel.
Von der Aushebung des Bergwerkseigenthums.
8. 109.
Wird amtlich festgestellt, daß ein Bergwerkseigenthümer die nach Vorschrift des
8. 59 an ihn erlassene Aufforderung zur theilweisen oder vollständigen Inbetriebseyung
des Bergwerks oder zur Fortsetzung des unterbrochenen Betriebs nicht befolgt hat, oder
bhaben im Fall des §. 83 drel vom Bergamte zur Uebeinahme der Vertretung aufge-
sorderte Personen solche abgelehnt, so kann das Bergamt die Einleitung des Verfahrens
wegen Entziehung des Bergwerkseigenthums durch einen Beschluh aussprechen.
8. 110.
Der Bergwerkseigenthuͤmer ist befugt, binnen vier Wochen vom Ablaufe des Tages
an, an welchem ihm der Beschluß, beziehungsweise der Recursbescheid (S. 126) zuge-
stellt ist, bei dem Kreisgerichte gegen das Bergamt auf Aufhebung des Beschlusses zu
klagen. Geschieht dies nicht, so ist das Einspruchsrecht erloschen.
8. 111.
Erhebt der Bergwerkseigenthümer keinen Einspruch oder ist derselbe rechtskrästig
verworfen, so wird der Beschluß von dem Vergamte den aus dem Berg., Grund= und
Hypothekenbuche ersichtlichen Gläubigern und anderen Realberechtigten zugestellt und
außerdem durch das Amts- und Verordnungsblatt unter Verweisung auf dlesen und den
folgenden Paragraphen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
S. 112.
Jeder Hypothekengläubiger oder sonstige Realberechtigie ist befugt, binnen drei Mo-
naten vom Ablaufe des Tages, an welchem der Beschluß zugestellt, beziehungsweise das
die Bekanntmachung enthaltende Ams- und Verordnungsblau ausgegeben worden ist,
bei dem zuständigen Richter die nothwendige Subhastation des Bergwerks, behufs Be-