Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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8. 123. 
Die Bergämter bilden für die ihnen überwiesenen Bergreviere die 1. Instanz in 
allen Geschäften, welche nach dem gegenwärtigen Gesetze den Bergbehörden obliegen. 
Die Bergämter handhaben insbesondere die Bergpolizei und die Beaussichtigung 
des Bergbaues nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. 
8. 124. 
Die formelle Behandlung der dem Bergamte obliegenden Geschäfte wird auf dem 
Wege der Instruction festgesetzt. Dieselbe hat namentlich zu bestimmen, welche Geschäfte 
gemeinschaftlich von belden Beamten und welche bureaumäßig behandelt werden sollen. 
Es müssen jedoch der gemeinschastlichen Behandlung jedenfalls alle diejenigen Ange- 
legenheiten zugewiesen werden, in welchen nach gegenwärtigem Gesetze ein Beschluß des 
Bergamts erforderlich ist. 
Die Protokollführung, die Registratur, Mundir= und Dienergeschäfte werden mit 
von dem entsprechenden Personale des in §. 122 sub 1 bezeichneten Justizamtes besorgt. 
8. 125. 
Die Bergämter haben innerhalb ihres geographischen Geschäftskreises 
8) bie ihnen im gegenwärtigen Gesetze übertragenen Geschäfte zu besorgen, 
5) die sreiwillige Gerichtsbarkeit in Beziehung auf das Bergwerkseigenthum zu 
verwalten, sowie die Berg-, Grund= und Hypotbekenbücher zu führen, 
) die Verbotlegung, Beschlagnahme und Hilfsvollstreckung an Bergwerkseigenthum, 
sowie an den auf den Gruben und zugehörigen Hütten und Aufbereitungs= 
stellen besindlichen Bergproducten auf Antrag der zusländigen ordentlichen 
Gerichtsbehörde. Ferner stehen 
4) den Bergämtern innerhalb des ihnen zugewiesenen Wirkungskreises die durch 
das Gesetz vom 8. Juni 1864 über die Polizeistrafgewalt der Polizeibehörden 
in Betreff des Strafandrohungsrechts ertheilten Befugnisse zu. 
S 
8. 126. 
Gegen Verfügungen und Beschlüsse der Bergämter ist der Recurs an das Ministerium 
zulässig, insofern das Gesetz denselben nicht ausdrücklich ausschließt. 
8. 127. 
Der Recurs muß binnen zehn Tagen vom Ablaufe des Tages, an welchem die Ver- 
fügung oder der Beschluß zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist, eingelegt werden, 
widrigenfalls das Recursrecht erlischt.
	        
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