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g. 128.
n den Faslen, wo nach dem gegenwärtigen Gesehe ein Beschluß des Bergamts
ersorderlich, desgleichen gegen Verfügungen, welche eine Entscheidung zwischen streitenden
Parteien enthalten, muß der Recurs innerhalb der in §. 127 bestimmten Frist bei dem
betreffenden Bergamte eingelegt werden, von welchem dle beschwerende Entscheidung ge-
troffen worden ist. Durch Einlegung bei einer andern Behörde wird das Recursrecht
nicht gewahrt.
In den Fällen, wo eine Gegenpartei vorhanden ist, wird derselben die Recursschrift
zur Beantwortung binnen einer vierwöchenklichen, vom Ablaufe des Tages der Behändi-
gung beginnenden Frist mitgetheilt. Geht innerhalb dieser Frist die Beankwortung nicht
ein, so werden die Verhandlungen ohne Weiteres zur Recursentscheidung eingesendet.
8. 129.
Die Bergbeamten des Staats, deren Frauen und unter väterlicher Gewalt stehenden
Kinder können durch Muthung keine Bergwerke oder Antheile an solchen erwerben.
Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäste unter Lebenden ist die Ge-
nehmigung des Ministeriums erforderlich.
8. 130.
Das Ministerium bildet in allen vorkommenden Angelegenhelten die den Bergämtern
vorgesehte Behoͤrde, insbesondere steht dem Ministerium bei allen Recursen zweit- und
endinstanzliche Entschetdung zu.
S. 131.
Für die bei der Bergbehörde anzusetenden Sporteln sind die in der diesem Gesetze
beigefügten Taxordnung normirten Ansäße maßgebend.
Neunter Titel.
von der Lergpolizei.
Erster Abschnitt.
Don dem krlasse bergpolizeilicher Vorschrislen.
8. 132.
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aussicht der Bergbehörden.
Dieselbe erstreckt sich auf:
die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und die Gesundheit der
Arbeiter,