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den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des
öffentlichen Verkehrs,
den Schuh gegen gemelnschädliche Elnwirkungen des Bergbaues.
Dieser Aussicht unterliegen auch die in den §§. 52 und 53 erwähnten Aufbereltungs-
anstalten, Dampfkessel und Trlebgewerke, sowie dle Salinen.
C. 133.
Dlie Pollzeiverordnungen über die im vorhergehenden Paragraphen bezetchneten
Gegenslände werden von dem Ministertum erlassen.
8. 134.
Tritt auf einem Bergwerke in Beziehung auf die im §. 132 bezelchneten Gegen-
stände eine Gefahr ein, so hat das Bergamt die geelgneten polizeilichen Anordnungen
nach Vernehmung des Bergwerksbelitzers oder des Repräsentanten durch einen Beschluß
zu treffen.
8. 135.
Ist die Gefahr eine dringende, so hat der Bergmeister sofort und selbst ohne vor-
gängige Vernehmung des Bergwerksbesihers oder des Repräsentanten die zur Beseitigung
der Gefahr erforderlichen polizeilichen Anordnungen zu treffen, gleichzeitig aber dem
Bergamte hiervon Anzeige zu machen.
Das Vergamt hat die getroffenen Anordnungen durch einen Beschluß zu bestäligen
oder wieder aufzuheben. Vorher ist die Vernehmung der genannten Personen nachzuholen.
S. 136.
Die Bekanmtmachung der auf Grund der 9§. 134 und 135 getroffenen polizellichen
Anordnungen an die Bethelligten erfolgt durch Zustellung des Beschlusses des Bergamtes,
bezlehungsweise der Verfügung des Bergmeisters.
Soweit eine Bekanntmachung an die Akbelker erforderlich ist, geschieht dleselbe auf
Anwelsung des Bergmelsters durch Vorlesen und durch Aushang auf dem Werke.
8. 137.
In den Fällen des §. 134 muß mit der Ausführung der pollzellichen Anordnungen
des Bergmelsters ohne Nücksicht auf dle vorbehaltene bergamtliche Bestärtigung oder Wieder-
aufhebung sofort begonnen werden.
Die Ausführung dleser Anordnungen wird durch Einlegung des Recurses G. 126)
nicht aufgehalten.