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8. 138.
Werden die aus Grund der 88. 134 und 135 getroffenen polizeillchen Anordnungen
nicht in der bestlmmten Frist durch den Bergwerksbelitzer ausgeführt, so wird die Aus-
führung durch den Bergmelster auf Kosten des Bergwerkebesitzers bewirkt. Die Bel-
zlehung des Ersatzes solcher Verläge erfolgt auf dem Executionswege.
8. 139.
Wenn bergpolizelliche Gründe solches erforderlich erscheinen lassen, hat das Bergamt
auch die Verfüllung der auflässig werdenden Schachte und Stollen anzuordnen, und wenn
seiner Anordnung nlcht binnen der dazu bestimmten Frist entsprochen wird, die Verfüllung
auf Kosten des Bergwerkseigenthümers vornehmen zu lassen.
Die Beiziehung des Ersahes solcher Verläge erfolgt auf dem Executlonswege.
4 8. 140.
Sobald auf einem Bergwerke eine Gefahr in Beziehung auf die in 8. 132 be-
zeichneten Gegenstaͤnde eintritt, hat der Steiger oder, wenn ein Steiger nicht vorhanden
ist, einer der anwesenden Grubenarbeiter dem Bergmeister Anzeige hiervon zu machen.
Zweiter Abschnitt.
Don dem Verfahren bei Dnglückssällen.
8. 141.
Ereignet sich auf einem Bergwerke unter oder über Tage ein Unglücksfall, welcher
den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, so
sind die im §. 140 genannten Personen zur sofortigen Anzeige an den Bergmeister und
an die nächste Polizelbehörde verpflichtet.
8. 142.
Der Bergmeister ordnet die zur Rettung der verungluͤckten Personen oder zur Ab-
wendung welterer Gesahr erforderlichen Maßregeln an.
Die zur Ausführung dieser Maßregeln nothwendigen Arbeiter und Hilfsmittel hat
der Besiper des Bergwerks zur Versügung zu stellen.
Die Besiper benachbarter Bergwerke sind zur Hilfeleistung verpflichtet.
8 143.
Sämmtliche Kosten fuüͤr die Ausfuͤhrung der im 8. 142 bezeichneten Maßregeln trägt
der Besiher des betreffenden Bergwerks, vorbehälllich des Regreßanspruchs gegen Dritte,
welche den Unglücksfall verschuldet haben.