Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Gesetzes eingelegten Muthungen und bestehenden Bergwerke sind auf Antrag des Be- 
rechtigten oder auf Anordnung des Bergamtes nach Maßgabe dileses Gesetzes (8§. 25 flg.) 
in gevierte Felder umzuwandeln. Wenn die Umwandlung auf Anordnung des Berg- 
amtes erfolgt, so darf dem Eigenthümer des umzuwandelnden Feldes von dem ihm ver- 
liehenen Gang ohne seine Zusilmmung in keinem Falle etwas entzogen werden. 
Ein solcher Umwandlungsantrag hat in Bezlehung auf das begehrte freie Feld 
die Wirkung elner Muthung, so welt nicht der S. 150 eine Einschränkung in Beziehung 
auf die Lage und Größe des Feldes enthält. 
S. 150. 
Von dem durch einen solchen Umwandlungsantrag (F. 149) begehrten gevierten 
Felde dürfen die gestreckten Felder anderer Bergwerke nur dann ganz oder thellweise 
umschlossen werden, wenn die Eigenthümer dleser Bergwerke auf eine desfallsige Auf- 
sorderung der Bergbehörde sich ennveder mit der Umschließung ihrer Felder ausdrücklich 
einverstanden erklären oder dem Umwandlungsantrage zu Gunsten ihrer Felder bei- 
treten, und wenn im letzteren Falle eine vertragsmäßige Einigung der Betheiligten über 
das Theilnahmeverhälmiß an dem gevierten Felde zu Stande kommt. 
Treten diese Voraussehungen nicht ein, so muß der Antragsteller sich eine ent- 
sprechende, nöthigenfalls durch einen Beschluß des Bergamtes festzustellende Beschränkung 
des begehrten gevierten Feldes gesallen lassen. 
S. 151. 
Diejenigen Anträge auf Umwandlung gestreckter Felder in gevierte Felder, welche 
Iinnerhalb eines Jahres, von dem im §. 149 bezeichneten Zeilpunkte an, bei der Berg- 
behörde eingehen, gewähren den auf Grund dileses Gesetzes eingelegten Muthungen 
gegenüber ein Vorzugsrecht auf das in §. 26 bestlmmte Feld selbst dann, wenn diese 
Muthungen älter sind. 
§. 152. 
Von den gevierten Feldern der Muthungen, welche innerhalb des im §. 151 be- 
zeichneten Jahres eingelegt werden, dürfen die gestreckten Felder bereits bestehender Berg- 
werke ohne ausdrückliche Einwilligung der Eigenthümer auch dann nicht umschlossen 
werden, wenn Seitens der Letzteren keine Umwandlungsanträge gestellt sind. 
8. 153. 
Wird das Eigenthum eines Bergwerls, dessen gestrecktes Feld von dem gevierten 
Felde eines andern Bergwerks umschlossen ist, nach dem sechsten Titel des gegenwärtigen 
Gesetzes aufgehoben, so hat der Eigenthümer des andern Bergwerks, welchen die Berg- 
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