Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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S. 160. 
Für Einzlehung der Gebühren der Bergbehörden find die Bestlmmungen des Ge- 
sehes vom 20. April 1869 in Anwendung zu bringen. 
S. 161. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jonuar 1871 in Kraft. 
Gleichzeitig treten alle auf den Bergbau bezüglichen allgemeinen und besondern Ge- 
sebe, Verordnungen und Gewohnheiten außer Krast. Insbesondere find von diesem Zeit- 
punkt ab alle Bergwerksbeleihungen, auch wenn in den Beleihungsurkunden ein anderes 
Bergrecht als normgebend bestim mt sein sollte, nach dem gegenwärtigen Gesehe zu be- 
urtheilen. 
Urkundlich unter Unserer eigen händigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürst- 
lichen Insiegels. 
Schloß Heinrichsruh, am 9. October 1870. 
(L. S.) Heinrich XIV. 
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwiß.
	        
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