Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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* für mz Seb und d u e 
m Fall z8 
  
i Falle 7e b auf je 
n Der RKiß ist 1 teewöhnih in 2 Erempiaren eingureichen. 
Hierüber ren 
C. dar die im Vorstehenden W, speciell austefühen. Geschäfte, z. B. die 
Theilnahme an Terminen, bei Werlochsleinungen, bei Regulirung von 
Grubenfeldern, für die Freislen von · üebalchn, speclelle Aufnahme 
oder Copirung von Tagesituationen, 5entigung flacher Risse und dergl., zu 
acht vollen Arbeitsstunden gerechnet, nach bergamtlichem Ermessen 
2 T 
hir. bis 
Für Abschrist des Winkelbuchs, für jedes B 
Für dergl., nach Länge und Suie in- für jetes Bl ali 
An Wi“mueZ Auslösung in Fälle o die Markscheiderarbeit an einem. „ vom 
Wohnort des Markscheiders # ene Meile entsernten Orle vorzunehmen 
An Forlkommen auf die Entsernung von einer Mierlelslunde dis mitl einer 
Meile und *il bei eintägigen ExpH ebilionen einschließlich der Rückfahrt 
10 ene bie Monlsheide erzüge zu dem Zwecke enichtet werden, 
raus ein Anhalten für Getzikbomahergel abzuleiten, hat 
Manschide 2 Ausrechnung, rißliche Construclion und 
histche Aussellng solchen Anhaltens elwas welter nicht 
zu empsangen, indem diese Arbeilen durch die obigen Ge- 
bührensähe mit gekroffen sind. 
Anm. 2) Durch vorstehende Sätze ist nicht ausgeschlossen, daß mit 
dem Markscheider 4r Em Rißcopirungen, Rißzusammen= 
stellungen, nach Besinden über ganze Nelertheile und der- 
gleichen, im Uoraus ein Accorb nach crmäßigten Säten abge- 
schlossen werden kann. 
  
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