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Die Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche verfassungsmähig aus der Kasse
des Norddeutschen Bundes gezahlt werden, sind nicht von demjenigen Bundesstaate,
welcher sie für Rechnung der Bundeskasse auszahlt, sondern von demjenlgen Staate,
in welchem der Empfänger seinen Wohnsig aufgeschlagen hat, zu besteuern.
Auf sämmtliche vorgenannte Steuerpflichtige finden die Bestimmungen in §. 14,
Abl. 3 bis 6 des Gesehes vom 22. Juni 1868, selbstverständlich Anwendung.
2) Zu §. 5 ll. b des Geseyes vom 22. Juni 1868 und §. 5 der
Inüruction vom 20. Juli 1868.
Das Einkommen aus Grundbesitze, welcher in andern Staaten des Norddeutschen
Bundes llegt, ist künltig nicht nur bei den Angehörlgen des Fürstenthums, sondern auch
bei allen Angehörigen anderer Bundesstaaten, welche hierlands ihren Wohnsitz haben,
ohne irgendwelchen Nachweis darüber, daß von dem Grundbesipe in dem betreffenden
andern Staate eine gleiche oder gleichartige Staatssteuer entrichtet werde, von der hier-
ländischen Steuer freizulassen.
Für Einkommen aus Grundbesipxe, welcher nicht im Gebiete des Norddeutschen
Bundes gelegen ist, bleiben die bisherigen Bestimmungen ohne Ausnahme in Giliigket.
Das Einkommen aus jedem im Gebiete des Norddeutschen Bundes außerhalb des
Fürstenthums betriebenen Gewerbe ist künftig sowohl bei Angehörigen des Fürstenthums
wie bei hier wohnenden Angehörigen anderer Bundesstaaten von der diesseitigen Steuer
frei zu lassen, wogegen für das Einkommen aus Gewerbsbetriebe außerhalb des Nord-
deusschen Bundes und für Angehörige anderer, nicht zum Norddeutschen Bunde ge-
höriger Staaten die zeitherigen Vorschristen, namenklich auch die Bestimmung des §F. 5
der Instruction vom 20. Juli 1868, in Gilligkeit bleiben.
Auf den Fall, wo ein Gewerbe in mehreren Staaten zugleich betrieben wird (3. B.
die Fabrlkation in dem einen und der Verkauf in dem andern Staate), hat das Bundes-
gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung keine Anwendung.
3) Zu F. 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juni 1868 und S§. 3 Abs. 1
der Instructlon vom 20. Juli 1868.
Jeder diesseillge Staaksangehörige, welcher im Geblete des Norddeutschen Bundes
außerhalb des Fürstenthums selnen Wohnsip ausschlägt, ist von diesem Zeitpunkte ab
von der diesseitigen Klassen- und Einkommensteuer frel, sofern und soweit er nicht Ein-
kommen aus hlerländischem Grundbesitze oder hlerländischem Gewerbsbetriebe oder aus
einer diesseltigen Staatskasse Gehalt, Pension oder Wartegeld bezieht.
Die Kasse der Beamtenwillwenvensionsanstalt und die hauptsächlich aus Staats-
mtteln unterhaltenen Pensionssonds der öffentlichen Lehrer gehören zu den diesselligen
Staatskassen.