Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechszehnter Band. 1868-1871. (16)

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Regel ein Lehrer mehr angestellt werden. Nur ausnahmsweise darf gestaktet werden, 
daß ein Lehrer mehr als 80 Schüler unlerrlchte. 
S. 10. 
Wegen Uebernahme einiger Unterrichtsstunden Seitens der Ortsgeistlichen kann für 
einzelne Schulgemeinden das Nöthige angeordnet werden. 
S. 41. 
An dem Unterricht der Kinder während der ersten drei Schuljahre kann eine Leh- 
rerin, nach vorgängiger Prüfung ihrer Befähigung durch eine Kommission unter Leitung 
der Ephorie, Theil nehmen. Die Rechte und Pflichten der Lehrerin werden durch einen 
mit ihr alzuschließenden Vertrag festgesetzt. 
Der Unterricht auch der älteren Schülerinnen in weiblichen Handarbeiten ist in 
gleicher Weise einer Lehrerin zu übertragen, deren Besähigung dazu vorher nachzuweisen ist. 
G. 42. 
Die Besoldung eines Volksschullehrers soll, vom 1. Januar 1871 ab zu rechnen, 
außer freier Wohnung oder einem Geldäquivalent dafür mindestens 
200 Thaler auf dem platten Lande, 
220 „ in den Marklflecken und kleineren Städten, 
240 „ in den Städten Lobenstein und Schleiz, 
260 „ in Gera 
betragen. 
Die Besoldung eines Oberlehrers an den Knaben= und Mädchenschulen soll, außer 
Wohnung oder Wohnungsgeld, mindestens betragen: 
320 Thaler in den Marktflecken und kleineren Siädten, 
310 „ in Loboenstein, 
360 „ in Schleig, 
420 „ in Gera. 
In diese Mindestbesoldungen sind die Bezüge aus dem mit einer Schulstelle ver- 
bundenen Kirchendienste nur insoweit einzurechnen, als deren jährlicher Betrag nach fünf. 
jährigem Durchschnitte 50 Thaler übersteigt. 
KS. 43. 
Kann ein Lehrer sich eine angemessene Wohnung innerhalb der Schulgemeinde nicht 
verschaffen, so hat die Schulgemeinde demselben eine solche zu gewähren.
	        
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